Rev. aufgehoben, zurückverwiesen 26.04.2000 4 Sa 688/01 Vergleich 08.11.2001
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 21.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1997/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.10.1994 (3 Ca 1997/93) abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II des Teils II der Anlage 1a zum MT-An (ab 01.01.1994 BAT-LWL) zu zahlen.
Der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.903,99 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 nach VergGr. II Teil II MT-An zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. III Teil II MT-An nachzuzahlen.
Der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx ist unter anderem für Straßenbau und -unterhaltung in Westfalen-Lippe zuständig und unterhält mehrere Landesstraßenbauämter, darunter das Landesstraßen- und Autobahnbauamt B8xxxx, dem unter anderem die Autobahnmeisterei L1xxxxxxxxx nachgeordnet ist.
Der am 19.05.1941 geborene, verheiratete Kläger, der einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, hat am 20.07.1966 an der Staatlichen Ingenieurschule für das Bauwesen Hagen die Ingenieurprüfung im Fach Allgemeiner Ingenieurbau abgelegt. Aufgrund einer Einstellungszusage vom 25.07.1966 trat er mit Wirkung vom 01.08.1966 als Bauigenieur des damaligen Straßenneubauamtes L1xxxxxxxxx in die Dienste des beklagten L5xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Seine Vergütung richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß § 3 i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 01./17.08.1966 nach den tariflichen Vergütungsregelungen für den „Technischen Dienst”. Nach der Auflösung des Straßenneubauamtes L1xxxxxxxxx kam der Kläger beim Autobahnamt W3xxxx, beim Straßenneubauamt S5xxxx und bei der Autobahnmeisterei F2xxxxxxxxx zum Einsatz. Seit dem 01.01.1984 ist er stellvertretender Leiter der Autobahnmeisterei L1xxxxxxxxx.
Der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx schloß eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (abgekürzt: MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a.
Teil II -Technischer Dienst – der Anlage 1a zum MT-An ist durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 25.01.1980 mit Wirkung vom 01.04.1980 neu gefaßt worden. In der Anlage waren für die technischen Angestellten folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:
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Vergütungsgruppe Vb 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14) |
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Vergütungsgruppe IVb 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14) |
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Vergütungsgruppe IVa 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 17) |
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Vergütungsgruppe III 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besondere schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
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Vergütungsgruppe II 3. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
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Teil II -Technischer Dienst – der Anlage 1a zum MT-An ist durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 20.09.1991 rückwirkend zum 01.01.1991 abermals neu gefaßt worden. In der Anlage sind nunmehr für die technischen Angestellten folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:
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Vergütungsgruppe Vb 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung na... |