Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 03.11.1993; Aktenzeichen 2 Ca 1682/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.11.1993 (2 Ca 1682/93) abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der beklagte L. verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II des Teils II der Anlage 1a zum MT-An (ab 01.01.1994 BAT-LWL) zu zahlen.
Der beklagte L. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.903,99 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L. verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 nach VergGr. II Teil II MT-An zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. III Teil II MT-An nachzuzahlen.
Der beklagte L. ist unter anderem für Straßenbau und -unterhaltung in W. -L. zuständig und unterhält mehrere Landesstraßenbauämter, darunter das Landesstraßenbauamt B. Ein verbindlicher Einheitsgeschäftsverteilungsplan regelt den Aufbau der Landesstraßenbauämter nach Gruppen, Sachbereichen und Dienstposten und teilt die anfallenden Aufgaben den organisatorischen Einheiten zu. Jedem Amt steht ein Leiter, jeder Gruppe ein Gruppenleiter und jedem Sachbereich ein Hauptsachbearbeiter vor. Jedes Landesstraßenbauamt ist wie folgt gegliedert:
Gruppe 1 – |
Allgemeine Verwaltung |
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Sachgebiet 11 – Personalangelegenheiten |
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Sachgebiet 12 – Haushalt und Rechnungsangelegenheiten |
Gruppe 2– |
Rechtsangelegenheiten |
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Sachgebiet 21 – Allgemeine Rechtsangelegenheiten |
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Sachgebiet 22 – Grunderwerb und Liegenschaften |
Gruppe 3– |
Technische Verwaltung |
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Sachgebiet 31 – Straßenunterhaltung und Verkehrssicherheit |
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Sachgebiet 32 – Bauleitplanung, Anbau und Zuschuß |
Gruppe 4– |
Entwurf und Planfeststellung |
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Sachgebiet 41 – Bauprogramm |
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Sachgebiet 42 – Vorplanung |
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Sachgebiet 43 – Entwurf |
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Sachgebiet 44 – Planfeststellung und Vereinbarungen |
Gruppe 5– |
Bau |
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Sachgebiet 51 – Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung |
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Sachgebiet 52 – Konstruktiver Ingenieurbau |
Gruppe 6– |
Vermessung |
Der am 26.06.1940 geborene, verheiratete Kläger hat am 15.02.1963 an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Essen die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Architektur abgelegt und durfte ab diesem Zeitpunkt die Berufsbezeichnung „Ingenieur für Hochbau” führen. Aufgrund einer Einstellungszusage vom 23.10.1963 trat er mit Wirkung vom 03.12.1963 als Hochbauingenieur der Abt. 40 des Landesstraßenbauamtes M. in die Dienste des beklagten L. Seitdem 01.06.1969 ist er beim Landesstraßenbauamt B. tätig. Seine Vergütung richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß § 3 i.V. m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 04./24.12.1963 nach den tariflichen Vergütungsregelungen für den „Technischen Dienst”.
Der beklagte L. schloß eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (abgekürzt: MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a.
Teil II – Technischer Dienst – der Anlage 1a zum MT-An ist durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 25.01.1980 mit Wirkung vom 01.04.1980 neu gefaßt worden. In der Anlage waren für die technischen Angestellten folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:
Vergütungsgruppe Vb
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)
Vergütungsgruppe IVb
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)
Vergütungsgruppe IVa
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
Vergütungsgruppe III
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besondere schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Vergütungsgruppe II
3. Technische Angestellte mit technischer Ausb...