Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2172/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.08.2000 – 1 Ca 2172/99 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.730,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 06.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 9.750,00 DM brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben erstinstanzlich über die Zahlung der 13. Monatsvergütung für das Jahr 1999 und einer sog. Tantieme für das Jahr 1998 gestritten. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger rechtskräftig ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 6.730,00 DM brutto zugesprochen, die Klage auf Zahlung einer Tantieme von 10.000,00 DM aber abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Mit Arbeitsvertrag vom 02.01.1991 wurde der Kläger ab dem 01.01.1991 als Leiter der Lkw- und Tankcontainer-Speditionsabteilung von der Firma R3. K3. GmbH eingestellt. Die Parteien vereinbarten ein Jahresgehalt von 71.500,00 DM, zahlbar in 13 gleichen Beträgen in Höhe von monatlich 5.500,00 DM sowie eine „bei gutem Ergebnis erreichbare Tantieme/Richttantieme” von 6.500,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 44 ff, d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 19.06.1996 teilte die Firma R4 P2. AG als Rechtsnachfolgerin der Firma R3. K3. dem Kläger mit, dass ihm ab dem 01.04.1996 ein Jahresgehalt von 86.190,00 DM, zahlbar in 13 gleichen Monatsbeträgen à 6.630,00 DM und eine „bei gutem Ergebnis erreichbare Tantieme” von 9.610,00 DM gewährt werde. Mit weiterem Schreiben vom 22.05.1997 wurde das Jahresgehalt des Klägers ab dem 01.04.1997 auf 87.490,00 DM, zahlbar in 13 gleichen Monatsbeträgen ä 6.730,00 DM erhöht und ihm außerdem „bei gutem Ergebnis” eine erreichbare Tantieme von 9.750,00 DM in Aussicht gestellt. Wegen des Inhalts der genannten Schreiben wird auf Bl. 3 bis 7 d. A. verwiesen.
Tatsächlich erhielt der Kläger für das Geschäftsjahr 1993 eine sog. Abschlussvergütung von 6.200,00 DM, für 1994 von 5.000,00 DM, für 1995 von 9.000,00 DM, für 1996 von 10.000,00 DM und für 1997 von 8.000,00 DM brutto.
Mit Schreiben vom 08.12.1997 teilte die Firma R4 P2. AG dem Kläger mit, dass ab dem 31.12.1997/01.01.1998 die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der S5. AG in alle Rechte und Pflichten des ursprünglich mit dieser bestehenden Arbeitsvertrages eintreten werde und inhaltliche Änderungen des Arbeitsvertrages mit diesem Wechsel nicht verbunden seien, es insbesondere keine Veränderungen hinsichtlich der Bezüge, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der weiteren Geltung von kollektiven Regelungen, wie insbesondere Betriebsvereinbarungen, gebe.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist inzwischen durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.1998 mit Wirkung zum 31.12.1999 aus betriebsbedingten Gründen aufgelöst worden.
Zur Begründung seiner Forderung auf Zahlung der sog. Tantieme für 1998 hat der Kläger vorgetragen, im Jahre 1998 seien wesentlich höhere Erlöse als in den Vorjahren bei geringeren Umsätzen erzielt worden, so dass sich die gesamte Gewinnsituation gegenüber 1997 erheblich verbessert habe. Sofern die Beklagte bilanzmäßige Verluste von 23.636,94 DM behaupte, widerspreche dies dem tatsächlichen und wesentlich besseren Ergebnis als in allen Vorjahren. Das für die Tantieme entscheidende Ergebnis liege für 1998 tatsächlich um 212.000,00 DM besser als von der Beklagten angegeben. Die Beklagte habe nämlich Gewinne bilanzmäßig auf andere Unternehmen verlagert. Völlig ungeklärt seien auch die angeblich im Dezember 1998 entstandenen Personalkosten in Höhe von 63.987,20 DM. Bei der Beklagten gebe es nur drei Beschäftigte, deren Gehälter zwischen 4.500,00 DM und 6.730,00 DM brutto lägen. Insgesamt seien die Personalkosten um 83.750,00 DM übersetzt.
Auch die angeblich entstandenen Mietkosten seien sachlich nur unter dem Gesichtspunkt nachzuvollziehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten Gewinn abgezogen habe. Bestritten werde, dass in der Raummiete von 18.000,00 DM Kosten für die Buchhaltung enthalten seien.
Im Übrigen habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass trotz Erwirtschaftung von Verlusten in früheren Jahren Tantiemen an ihn, den Kläger, ausgezahlt worden seien. Somit müsse die Beklagte erst recht für das Geschäftsjahr 1998 eine Tantieme auszahlen, da nach ihrem eigenen Vortrag ein Gewinn von 466,89 DM erwirtschaftet worden sei.
Unzutreffend sei, dass in irgend einem Jahr besondere Kriterien mit ihm besprochen worden seien, nach denen die Tantiemezahlungen erfolgen sollten. Demnach habe er kraft betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Tantieme. Ein Vorbehalt, dass auf ...