Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung. Anrechenbarkeit bei Einmalzahlung
Leitsatz (amtlich)
Auf die Einmalzahlung von 310,00 EUR für die Monate März bis Mai 2006 nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 LA 2006 Metallindustrie NRW sind übertarifliche Zulagen anrechenbar, die ohne entgegenstehende Vereinbarung und ohne zusätzliche gesonderte Zweckbestimmung an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Normenkette
Lohnabkommen (LA) Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 5 Ca 2807/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.01.2007 – 5 Ca 2807/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Beklagte die im Mai 2006 zu zahlende tarifliche Einmalzahlung von 310,00 EUR nach dem Lohnabkommen der Metallindustrie NW vom 22.04.2006 auf übertarifliche Zulagen des Klägers für März bis Mai 2006 hat anrechnen können.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Der Kläger ist seit dem 10. April 1985 zuletzt als Vorarbeiter in der Qualitätssicherung für die Beklagte tätig. Er ist Mitglied des Betriebsrates. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Das tarifliche Grundentgelt des Klägers betrug bis einschließlich Mai 2006 monatlich 2.195,59 Euro brutto. Neben weiteren Zulagen erhielt der Kläger zudem eine freiwillige anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 65,39 Euro brutto monatlich. Unter dem 22. April 2006 vereinbarten der Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. und die Gewerkschaft IG Metall, Bezirksleitung NRW, das Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie NRW (LA 2006). In dem Ankommen heißt es u. a. (Kopie des Lohnabkommens Bl. 38 – 44 GA):
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”Monatsgrundlohn – Summarische Arbeitsbewertung
1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab 1. März 2005, weiter.
2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310 Euro beträgt.
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wird der gemeinsame Ecklohn der Monatsgrundlohntabelle von 1.860,67 Euro um 3 % auf 1.916,49 Euro erhöht …
§ 3
Monatsgrundlohn – Analytische Arbeitsbewertung
1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab 1. März 2005, weiter.
2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310 Euro beträgt.
3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wird der Steigerungsbetrag 1 der tariflichen analytischen Arbeitsbewertung von 25,1911 Euro um 3 % auf 25, 9468 Euro erhöht …
§ 6
Einmalbetrag
1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen.
Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 auszuzahlen.
Eine Erhöhung des Einmalbetrages kann der Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über eine Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
2. Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Lohn-, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld hatten.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate März, April und Mai 2006 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.
4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate März, April und/oder Mai 2006 bestand, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der Monate März, April oder Mai 2006 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.
6. Mit dem Einmalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, di...