Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 13.02.1998; Aktenzeichen 2 Ca 1352/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.02.1998 – 2 Ca 1352/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten und darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Berufungsbeklagte zu 2) übergegangen ist.
Die am 01.08.1949 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 01.01.1992 war sie im Betrieb der Beklagten als Büroangestellte tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.611,– DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.
Die Beklagte betrieb als Vertragshändler der Volkswagen AG ein Autohaus mit Werkstatt für Fahrzeuge der Marken VW und Audi. Weiter betrieb die Beklagte eine Esso-Tankstelle. Sie beschäftigte zuletzt 12 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten war ein Betriebsrat nicht gewählt. Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten H… S…-T…
Im November 1996 kündigte die Volkswagen AG den mit der Beklagten bestehenden Händlervertrag zum 31.12.1997.
In der Zeitschrift Krafthand wurde in der Ausgabe April 1997 eine Annonce mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Kfz-Betrieb – Raum 48 – in zentraler Lage zu verpachten oder zu verkaufen.”
In der Betriebsbörse der IHK M… wurde im ersten Quartal des Jahres 1997 mitgeteilt, daß ab 1998 ein gut eingeführter Kfz-Betrieb mit 12 Beschäftigten im Kreis C… abzugeben ist.
Am 26.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mündlich und schriftlich mit Schreiben vom selben Tage, welches der Klägerin am 30.05.1997 zuging, mit Wirkung zum 31.12.1997.
Auch nach Zugang der Kündigung führte der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Verhandlungen mit Interessenten über die Verpachtung des Betriebsgrundstücks.
Der Betrieb der Beklagten wurde zum 31.12.1997 stillgelegt. Die Tankstelle wurde an die Esso-AG am 31.12.1997 zurückgegeben. Diese hat die Anlage dann demontiert. Die VW- Ersatzteile wurden an die Volkswagen AG zurückgegeben. Die Kundenkartei übergab die Beklagte an die Firma K…, einen VW-Vertragshändler in M…
Die Klägerin war nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst arbeitslos. Seit dem 01.041998 ist sie bei der Firma G… tätig.
Ende Februar 1998 schloß der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten H… S…-T… als Eigentümer des Betriebsgrundstücks mit den Geschäftsführern der Berufungsbeklagten zu 2) einen Mietvertrag über das ehemalige Betriebsgrundstück der Beklagten. Nach Abschluß des Mietvertrags wurde das Grundstück dann an die Berufungsbeklagte zu 2) untervermietet.
Die Berufungsbeklagte zu 2) betreibt einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen aller Art. Sie wurde am 12.08.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dülmen eingetragen (HRB 1644). Seit März/April 1997 ist sie auf dem früheren Betriebsgelände der Beklagten werbend tätig. Die Büroräume und die Verkaufshalle werden für den Gebrauchtwagenhandel benutzt. Die Waschanlage ist noch voll installiert. In der Werkstatt befindet sich die Hebebühne und der Bremsenprüfstand und die sonstigen Werkstatteinrichtungen. Die Berufungsbeklagte zu 2) nutzt die Werkstatt für die Aufbereitung und Reparatur angekaufter Fahrzeuge. Auch die Waschanlage wird für die eigenen Fahrzeuge benutzt. Reparaturarbeiten für Dritte führt die Berufungsbeklagte zu 2) nicht durch. Auch ist die Waschhalle nicht für Dritte geöffnet. Die Berufungsbeklagte zu 2) übernahm keine Arbeitnehmer der Beklagten. Sie beschäftigt inzwischen 11 Arbeitnehmer.
Gegen die Kündigung hat die Klägerin sich gewehrt mit der vorliegenden, am 09.06.1997 gegen die Beklagte erhobenen Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Die Beklagte habe nicht die Absicht gehabt, den Betrieb zu schließen, sondern mit verschiedenen Firmen Verhandlungen geführt zwecks Fortführung des Betriebes und Anpachtung des Betriebsgeländes.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mündliche Kündigung vom 26.05.1997 noch durch die schriftliche Kündigung vom 30.05.1997 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Kündigung sei nicht sozialwidrig. Ein Betriebsübergang sei weder vorgenommen worden noch beabsichtigt gewesen. Sie habe den Betrieb zum 31.12.1997 stillgelegt.
Durch Urteil vom 13.02.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.444,– DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt wegen der Stilllegung des Betriebes zum 31.12.1997. Der Vortrag der Klägern reiche für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht aus.
Gegen dieses ihr am 09.0...