Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs 5 BetrVG, Anforderungen an das einstweilige Verfügungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs 5 S 1 BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren bedarf es zur Begründung der Dringlichkeit (Verfügungsgrund) außer dem drohenden Zeitablauf nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung weiterer Umstände.
2. Der Arbeitgeber kann der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung im Rahmen eines vom Arbeitnehmer angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht entgegenhalten, daß er ein Recht auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs 5 S 2 BetrVG habe. Der Arbeitgeber kann ausschließlich durch eine von ihm erwirkte einstweilige Verfügung von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden.
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 24.11.1993; Aktenzeichen 4 Ca 33/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 442499 |
RzK, III 1f Nr 12 (L1-2) |
ArbuR 1994, 310 (L1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
EzA-SD 1994, Nr 6, 17 (S1-2) |
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