Verfahrensgang
ArbG Bochum (Teilurteil vom 01.04.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2069/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.04.1999 (4 Ca 2069/98) teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß es sich bei der Vergütungsvereinbarung der Parteien in dem RahmenAnstellungsvertrag vom 16.05.1997 um eine solche handelt, bei welcher die Beklagte zuzüglich zu der vereinbarten Grundvergütung und der Erfolgsbeteiligung den Arbeitgeberzuschuß zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Lohnsteuern nach deutschem Recht zu tragen hat. Die insoweit weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
Die Stufenklage auf Rechnungslegung für die Zeit von Juli 1997 bis Februar 1999 wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu (12)/(17) und die Beklagte zu (5)/(17)zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 130.782,50 DM = 66.868,03 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Abrechnungs- und Rechnungslegungspflichten.
Die Beklagte ist ein international tätiges Services-Unternehmen, welches in den verschiedenen Ländern der Welt Schwestergesellschaften hat und zur H… P… H… gehört. Sie hat ihren Firmensitz in W…
Zu ihr ist der Kläger, welcher niederländischer Staatsangehöriger ist und in den Niederlanden seinen Wohnsitz hat, mit Wirkung vom 01.07.1997 in ein Beschäftigungsverhältnis getreten; er hat am 16.07.1997 seine Tätigkeit für das Unternehmen in einem Büro in G… (B…) aufgenommen. In dem schriftlichen Rahmen-Anstellungsvertrag vom 16.05.1997 (abgekürzt: RAV) heißt es unter anderem:
§ 1 Grundpflichten; Zuständigkeit
Herr B… wird als Vice President Sales & Marketing der P…-Gruppe eingestellt. Das Aufgabengebiet von Herrn B… ist die „Leitung Marketing und Vertrieb” national und international. Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Herr B… ist in seiner Funktion Mitglied der Geschäftsführung der P…-Gruppe.
Dieser Vertrag wird als Rahmenvertrag betrachtet. Die Vergütung und Anstellung wird in getrennten Anstellungs- und Beratungsverträgen geregelt. …
§ 5 Arbeitsleistung
1. Herr B… hat seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, soweit nichts Abweichendes geregelt wird.
2. Herr B… wird ein Büro in der b… Tochtergesellschaft einrichten und von dort aus seine Bürotätigkeit ausüben. Soweit für die innerbetriebliche Kommunikation und zur Teilnahme an Meetings der Geschäftsleitung erforderlich, wird Herr B… auch in W… sein und dort wird ihm auch zusätzlich ein Büro zur Verfügung gestellt. …
§ 7 Bezüge
1. Herr B… wird eine Grundvergütung netto von DM 270.000,00 erhalten, die entsprechend dem Arbeitsaufwand von den einzelnen P…-Firmen oder einer Management-Firma der P…-Gruppe bezahlt wird. Darüber hinausgehende Änderungen der Bezüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Eine Gehaltsüberprüfung wird mindestens alle 2 Jahre durchgeführt, erstmals jedoch zum 01.07.1995.
Die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen dieser Vertragsgestaltung bzw. Aufwandsaufteilung werden durch die H… P… International GmbH getragen.
2. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und sonstige Mehrarbeit besteht nicht.
3. Eine jährliche Erfolgsbeteiligung/Bonus wird in Höhe von DM 70.000,00 vereinbart, die Ermittlung bzw. Berechnungsgrundlage ist in der Anlage zu diesem Vertrag spezifiziert. Für die ersten 2 Jahre wird ein fester Betrag von DM 50.000,00 netto vereinbart. Die Auszahlung erfolgt in den ersten 2 Jahren anteilig monatlich, im Folgezeitraum einmal jährlich.
4. Im Krankheitsfall bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 3 Monaten bestehen, bei einem betriebsbedingten Unfall für eine Dauer von bis zu 12 Monaten, jeweils gerechnet ab dem Folgemonat. Grundsätzlich wird die Firma eine Krankentagegeldversicherung abschließen, mit der Herr B… mit täglich DM 300,00 Krankentagegeld bis zu 12 Monaten versichert ist, unter Anrechnung eventuell sonstiger Vergütungsansprüche während dieser Zeit.
5. Im Todesfall wird Herrn B…s Hinterbliebenen (der Witwe, oder, wenn nur eheliche Kinder vorhanden sind, den Kindern, die minderjährig sind oder in einer Berufsausbildung stehen und von Herrn B… unterhalten worden sind) das feste Gehalt (Abs. 1) für die Dauer von 6 Monaten weitergezahlt. Für die Aufteilung der Hinterbliebenenbezüge ist deren gesetzliche Erbquote maßgebend.
6. Im übrigen ist die Firma berechtigt, Herrn B… jederzeit unter Fortzahlung der ihm noch zustehenden Bezüge von seiner Tätigkeit zu beurlauben.
7. Der Arbeitgeber-Zuschuß zur Krankenversicherung wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur Hälfte (Höchstbetrag entsprechend Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung) übernommen. Weiter wird der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbetrag, den der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu tragen hat, übernommen.
§ 8 Spesen
1. Herr B… muß se...