Entscheidungsstichwort (Thema)
verhaltensbedingte Kündigung. Mobbing
Leitsatz (redaktionell)
Droht ein Arbeitnehmer eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde an, um einen Aufhebungsvertrag mit von ihm gewünschten Konditionen durchzusetzen, rechtfertigt dies die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 10 Ca 19/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.06.2010 – 10 Ca 19/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der einem Kind zum Unterhalt verpflichtete, geschiedene Kläger war seit dem 01.10.2008 bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 12.09.2008 (Bl. 12 bis 21 d.A.) als Softwareentwickler im CAD/PDM-Bereich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30.09.2010 befristet. Nach § 12 (1) betrug die Kündigungsfrist nach Ablauf der bis zum 31.03.2009 geltenden Probezeit drei Monate zum Quartalsende.
Der Kläger erzielte einen monatlichen Bruttoverdienst von 4.100,– EUR.
Er war im Jahre 2009 an 36 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 5 d.A.) wies ihn die Beklagte auf seine Arbeitsunfähigkeitszeiten hin, teilte ihre Auffassung mit, es handle sich um chronische Krankheiten mit der Folge, dass ihre Entgeltfortzahlungsverpflichtung mit dem 03.12.2009 ende. Weiter forderte sie den Kläger auf, alle geeigneten Maßnahmen zur Reduzierung der Krankheitstage zu ergreifen.
Mit Schreiben vom 13.12.2009 (Bl. 6 d.A.) teilte er ihr die Diagnoseschlüssel mit und behauptete, es handle sich nicht um eine einheitliche chronische Krankheit. Gleichzeitig setzte er ihr eine Frist bis zum 11.12.2009 zur Bestätigung, dass sie die Entgeltfortzahlung fortführe. Er forderte sie auf, zum Ausschluss einer Infektion durch die Klimaanlage bis zum 23.12.2009 die erforderlichen Dokumente vorzulegen.
Der Geschäftsführer der Beklagten bat ihn daraufhin zu einem Gespräch am 15.12.2009, 13 Uhr.
Am Morgen des 15.12.2009 bei der Beklagten eingehend übersandte der Kläger ein Schreiben mit Anlagen, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 3, 4 d.A.) sowie auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 29 bis 30 d.A.) verwiesen wird.
Noch am 15.12.2009 stellte ihn die Beklagte mit einem auf den 14.12.2009 datierten Schreiben (Bl. 25 d.A.) von der Arbeitsleistung frei.
Mit Schreiben vom 15.12.2009 (Bl. 27 d.A.) hob sie die Freistellung von der Arbeitspflicht mit sofortiger Wirkung auf, teilte dem Kläger ein anderes nicht klimatisiertes Büro zu und stellte ihm die Aufstellung des Schreibtisches frei.
Der Kläger war ab dem 18.12.2009 zunächst bis zum 24.12.2009 arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. 31 bis 32 d.A.) kritisierte er erneut sicherheitstechnische Mängel (Fehlen einer Sicherheitsfachkraft), forderte seine Rehabilitierung nach der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Freistellung, warf der Beklagten die Provozierung einer fristlosen Eigenkündigung vor und teilte ihr mit, voraussichtlich für mindestens drei Monate mit dem Risiko einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit arbeitsunfähig krank sein zu werden. Er teilte ihr ferner mit, grundsätzlich kurzfristig zu einem globalen Vergleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.04.2010, Erteilung eines Zeugnisses nach seinen Vorgaben und Zahlung einer Geldentschädigung durch die Beklagte von 140.000,00 EUR sowie eines Abfindungsbetrags von 30.000,00 EUR bereit zu sein. Gleichzeitig erklärte er, für den Fall, dass sie nicht bis zum 31.12.2009 arbeitssicherheitstechnische Mängel beseitige, die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt informieren zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 251, 252 d.A.) sowie auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 31, 32 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. 28 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2010.
Mit seiner am 04.01.2010 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung des Dezembergehaltes in Höhe von 4.100,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 832,84 EUR netto sowie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21.12.2009 beendet werden wird.
Weiterhin führt er bei dem erstinstanzlichen Gericht unter dem Aktenzeichen 8 Ca 3208/10 einen Prozess, in dem er die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 170.000,– EUR begehrt.
Er hat die Auffassung vertreten, es obliege der Beklagten nachzuweisen, dass ihre Maßnahmen wie Netzsperre, Freistellung, Hausverbot, Aufhebung der Frei...