Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltsenkung durch griechische Gesetze. Lehrkräfte in Deutschland. Entgeltsenkung und Änderungskündigung. Kündigung und soziale Auslauffrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge ein (im Anschluss an LAG Nürnberg 25.09.2013 - 2 Sa 172/12).

Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur über den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden. Die gegenüber einem tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund muss zwingend eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist wahren.

 

Normenkette

EGBGB Art. 30 Abs. 2; Griechisches Gesetz 3833/2010; Griechisches Gesetz 3845/2010

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 04.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 2937/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 2937/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche, fristlose Änderungskündigung der Beklagten vom 21.10.2010, zugegangen am 12.11.2010, unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei zu 50 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.

Der am 1959 geborene Kläger ist seit dem 17.01.1994 an der griechischen Grundschule der Beklagten in C als Studienrat mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.164 € tätig. Das Grundgehalt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L betrug im Januar und Februar 2010 3.590,17 €. Zum 01.03.2010 wurde es auf 3.635,45 € erhöht.

Der Kläger absolvierte in Deutschland ein Magisterstudium in Germanistik, das von der Beklagten anerkannt wurde. Er unterrichtet das Fach Deutsch.

Bei seiner Einstellung war er griechischer Staatsbürger. Inzwischen verfügt er über eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Sein Gehalt wird in Griechenland besteuert. Er unterliegt dem deutschen Sozialversicherungssystem.

Die Beklagte betreibt in C neben der Grundschule noch ein Lyzeum. Insgesamt beschäftigt sie an diesem Standort drei Lehrer und Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis und mehr als zwölf Beamte.

In Deutschland bestehen weitere griechische Schulen.

Dem Arbeitsverhältnis liegen Arbeitsverträge vom 01.03.1994 (Bl. 3, 4 d.A.), vom 20.09.1994 (Bl. 5, 6 d.A.), vom 01.09.2001 (Bl. 7 bis 9 d.A.) und vom 02.01.2008 (Bl. 10 d.A.) zugrunde. In dem Änderungsvertrag vom 02.01.2008 heißt es unter Nr. 2 wie folgt:

Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deutschen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.

Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beiträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV-L, gestaltet sich sein Gehalt wie folgt:

Wegen der Einzelheiten der Gehaltsdarstellung für den Zeitraum ab Januar 2008 wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie des Vertrages (Bl. 10 d.A.) verwiesen.

Die Arbeitsverträge waren in griechischer und deutscher Sprache abgefasst. Die Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger in griechischer Sprache erteilt.

Erhöhte sich das Gehalt nach den Vergütungsverträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV-L, erhielt auch der Kläger einer Gehaltserhöhung, zuletzt zum 01.03.2010.

Unter Nr. 2 C des Änderungsvertrages vom 01.09.2001 wies die Beklagte das Weihnachtsgeld 2001 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe IV a BAT, des Alters des Klägers von 41 Jahren und einer Kinderzahl von drei Kindern aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie des Vertrages (Bl. 8 d.A.) verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.01.2010 trat Artikel 1 des griechischen Gesetzes 3833/2010 - Schutz der nationalen Wirtschaft - dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise - in Kraft. Der Auftrag zur Veröffentlichung des Gesetzes und zu dessen Ausführung als Gesetz datiert vom 11.03.2010. Dem Gericht wurde eine von dem Beklagtenvertreter gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Der Beklagtenvertreter ist durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln ermächtigter und beeidigter Dolmetscher für die griechische Sprache. Die Richtigkeit seiner Übersetzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Artikel 1 § 4 des Gesetzes 3833/2010 lautet wie folgt:

4. Bedienstete mit ...

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