Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsvergütung. Angemessenheit
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausbildungsvergütung, die etwa 45 % der tariflichen Vergütung entspricht, ist jedenfalls in zu 100 % geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 BBiG noch angemessen, sofern kein Missbrauch der durch die Bestimmungen der §§ 240 ff. SGB III bereitgestellten öffentlichen Fördermöglichkeiten durch den Träger der Ausbildung erkennbar ist.
Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Maßnahmeträger organisiert ist (hier: privatwirtschaftliches Unternehmen)
Normenkette
BBiG § 17 Abs. 1; SGB III § 240 ff.
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1149/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2005 – 3 Ca 1149/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Ausbildungsvergütung.
Die Klägerin schloss am 26.08.2003 einen Ausbildungsvertrag (BI. 6 u. 7 d.A.) im Ausbildungsberuf Verkäuferin mit dem K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx in P1xxxxxxx, Im Vertrag heißt es u.a. wörtlich:
§ 1
Zweck der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Ziel der Maßnahme ist die Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System, ihre Fortsetzung in einem Ausbildungsbetrieb und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung.
Die Teilnehmer stärken und entwickeln ihre Persönlichkeit proaktiv auf sozialer und lebenspraktischer Ebene und festigen ihre persönliche Lebenssituation.
§ 22
Dauer der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
(1) Das erste Jahr der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme beginnt am 01.09.2003 (1. Unterweisungstag) und endet am 31.08.2004 (letzter Unterweisungstag). Die Maßnahme wird rechtszeitig vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres für die vorgeschriebene Ausbildungszeit für die Auszubildenden, die zur Fortsetzung der Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr im Betrieb nicht vermittelt werden konnten, verlängert. Sie endet spätestens am 31.08.2005. …
(2) …
(3) …
Am 01.09.2004 schlossen die Vertragspartner einen bis auf die Daten der Ausbildung (01.09.2004 bis 31.08.2005) im wesentlichen inhaltsgleichen weiteren Vertrag. Beide Vereinbarungen enthielten keinen Hinweis auf die Höhe der zu zahlenden Ausbildungsvergütung. Wegen der sonstigen Einzelheiten der Ausbildungsverträge wird auf die Kopien Bl. 6, 7 und Bl. 41-43 d.A. Bezug genommen.
Vor Abschluss des ersten Vertrages hatte die Klägerin an einem Berufsvorbereitungsjahr in einer „Invia” genannten Bildungseinrichtung teilgenommen. Gegen Ende des Vorbereitungsjahres fand dort eine Informationsveranstaltung durch Berater der Arbeitsagentur statt, die erläuterten, dass nach positiver Durchführung eines Testes die Möglichkeit bestünde, im K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx an einer überbetrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Nachdem die Klägerin diesen Test bestanden hatte, wurde sie – seinerzeit noch minderjährig – mit einem gesetzlichen Vertreter zum K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx eingeladen, wo eine weitere Information erfolgte. Nach ergänzendem mündlichen Vortrag der Klägerin im Termin zur Berufungsverhandlung sei dort als Vergütung für das erste Ausbildungsjahr ein Monatsbetrag von 282,00 EUR genannt worden; einen Hinweis auf die Vergütung des zweiten Ausbildungsjahres habe es nicht gegeben.
Zumindest mit einer Auszubildenden namens M3xxxxx S6xxxxxx schloss das K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx beginnend mit dem 02.02.2004 einen Ausbildungsvertrag zur Verkäuferin unter Verwendung eines anderen Vertragsmusters ab „Ausbildung in der partnerschaftlichen Berufsausbildung im Rahmen des Ausbildungskonsenses NRW”), in welchem im ersten Jahr der Ausbildung monatlich 282,00 EUR und im zweiten Jahr 472,00 EUR als Ausbildungsvergütung vereinbart sind. Zu diesen Beträgen findet sich als Hinweis im Vertrag zum ersten Jahr „laut öffentlicher Förderung im Rahmen des Ausbildungskonsenses NRW” und zum zweiten Jahr „laut Rahmen Ausbildungskonsens NRW 80% der tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung”. Auf die Vertragskopie Bl. 8, 9 d.A. wird Bezug genommen.
Das K5xxxxx H3xxxxxxxxxxx war ausweislich der Firmierung in den Ausbildungsverträgen keine eigenständige juristische Person, sondern gehörte zum damaligen Zeitpunkt zum Unternehmen der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) ihrerseits ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Nordrhein-Westfalen. Unabhängig von der Organisationsform war das H3xxxxxxxxxxx allerdings ein von der Bundesagentur für Arbeit anerkannter Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des SGB III, worüber sich eine entsprechende Bestätigung der Arbeitsagentur vom 22.02.2005 verhält (Bl. 34 d.A.). Dort heißt es u.a. wörtlich:
Sie führen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem am 14.08.2003 geschlossenen Vertrag eine außerbetriebliche Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin durch.
Insoweit sind ...