Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen Betriebsstilllegung. Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 KSchG hindert nicht den Ausspruch der Kündigung – kein Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG in betriebsratslosen Betrieben
Leitsatz (redaktionell)
1.Die Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 KSchG hindert nicht den Ausspruch einer Kündigung vor Ablauf der Sperrfrist. § 18 Abs. 1 KSchG ist so zu verstehen, dass anzeigepflichtige Kündigungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam werden. Bis zum Ablauf dieser Frist entfaltet die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung keine Wirkung, d.h. der Entlassungszeitpunkt ist hinausgeschoben. Dies betrifft nur Kündigungen, deren Kündigungsfrist kürzer als einen Monat bemessen ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung können die Kündigungen unmittelbar nach Erstattung der Anzeige ausgesprochen werden. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen nur nicht vor Ablauf der Monatsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
2. In betriebsratslosen Betrieben entfällt eine Beteiligung des Betriebsrats. Es ist bei richtlinienkonformer Auslegung auch nicht geboten, eine Ersatzlösung vorzusehen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, §§ 17-18
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1238/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.04.2007 – 2 Ca 1238/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27.09.2006.
Die am 16.04.1945 geborene ledige Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit etwa 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, seit dem 16.10.1995 als Reisetechnikerin gegen eine monatliche Vergütung von 2.641,12 EUR brutto tätig.
Die Beklagte behauptet, wegen deutlicher Verluste in den Jahren 2005 und 2006 habe die Unternehmensleitung am 25.09.2006 beschlossen, den Betrieb vollständig stillzulegen und das Unternehmen zu liquidieren. Darüber verhält sich der Gesellschafterbeschluss vom 25.09.2006, dessen Protokoll die Beklagte vorgelegt hat (Bl. 32 d.A.). Die von der Beklagten erstattete Massenentlassungsanzeige ist am 26.09.2006 bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen.
Die Klägerin rügt die Sozialwidrigkeit der Kündigung und bestreitet die behauptete Betriebsstilllegungsentscheidung. Sie meint, die Kündigung sei gemäß § 18 KSchG unwirksam, weil sie vor Ablauf der bis zum 26.10.2006 verhängten Entlassungssperre ausgesprochen worden sei. Sie vertritt den Standpunkt, die Kündigung sei unwirksam, da sie wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden sei. Die Beklagte habe ihre sächlichen Betriebsmittel, insbesondere das Anlagevermögen und das Know-how an die Firma U1 P1 J1 M1 a1 12 GmbH veräußert, die auch einen wesentlichen Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten eingestellt habe. Bis einschließlich März 2007 sei im Betrieb der Beklagten an neuen Kollektionen mit mindestens 50 verschiedenen Modellen/Modellvarianten für die Saison Herbst/Winter 2007/2008 gearbeitet worden. Auftraggeberin sei die Firma U1 P1 GmbH gewesen. Noch in der letzten Arbeitswoche März 2007 habe die Zeugin K1 mehrere Modelle zur Produktion freigegeben. Die Beklagte sei von ihrem auf schnellstmögliche Liquidation gerichteten Gesellschafterbeschluss vom 25.09.2006 abgerückt, denn sie habe einen neuen Großauftrag von der A2 B1 über die Lieferung mehrerer tausend Uniformen angenommen, so dass es erforderlich gewesen sei, die Kündigungsfrist bis zum 31.03.2007 zu verlängern.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, die beschlossene Liquidierung sei im Wesentlichen planmäßig durchgeführt worden. Der Großauftrag von A2 B1 habe bereits vor dem Stilllegungsbeschluss vorgelegen, und es seien bereits alle Vorarbeiten zur Realisierung des Auftrags getroffen worden. Lediglich die Auftragsbestätigung durch A2 B1 habe noch ausgestanden. Die Auftragsbestätigung sei derart spät gekommen, dass im Rahmen der Abwicklung des Auftrags die Kündigungsfristen einiger Arbeitnehmer hätten verlängert werden müssen. Zum Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses am 25.09.2006 sei ein irgendwie gearteter Betriebsübergang oder eine Fortführung des Betriebes nicht in Sicht gewesen. Erst später habe die Firma U1 P1 Räumlichkeiten in L1 angemietet sowie das Inventar und die Büroausstattungen gekauft. Der daraus erzielte Erlös sei zur Finanzierung der Liquidation und Erfüllung der Bankverbindlichkeiten benötigt worden. Das Unternehmen U1 P1 verfolge andere Betriebszwecke und unterscheide sich wesentlich von dem Betrieb, den sie unterhalten habe. Sie habe an verschiedene Kunden des Einzelhandels Bekleidung vertrieben. Die in R1 ansässige Firma U1 P1 sei hingegen ein auf den Verkauf von Bekleidung in großen Größen spezialisiertes Einzelhandelsunternehmen und neben vielen ander...