Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing. Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen Kollegen. Schmerzensgeld. Unterlassungs-, Beseitigungsansprüche. Verletzung der Fürsorgepflicht
Leitsatz (amtlich)
Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1-2, §§ 847, 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 06.07.2001; Aktenzeichen 1 Ca 731/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 – 1 Ca 731/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz-, Schmerzensgeld-, Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche im Zusammenhang mit von der Klägerin behaupteten Mobbinghandlungen der Beklagten.
Die am 23.01.12xx geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hat eine Berufsausbildung als Elektrikerin abgeschlossen.
In der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.2000 war sie bei der Beklagten zu 2) als Elektrikerin tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.505,– DM. In der Zeit von August 1998 bis zum 06.02.2000 war sie im Werk II der Beklagten zu 2) in der Abteilung 6131 TSB-Instandhaltung auf Dauernachtschicht eingesetzt. In derselben Abteilung arbeitete auch der Beklagte zu 1) als Meister. In der Zeit vom 07.02.2000 bis zum 31.12.2000 wurde die Klägerin in dieser Abteilung in Wechselschicht eingesetzt.
Seit dem 01.01.2001 ist die Klägerin bei der Firma O1xx P1xxxxxxxx GmbH tätig. Dort arbeitet sie in der Abteilung 6262 im Bereich der Linieninstandhaltung Elektrik. Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma O1xx P1xxxxxxxx GmbH ist ca. 500 m von der alten Arbeitsstätte entfernt, in der der Beklagte zu 1) weiterhin tätig ist.
In der Zeit vom 20.03. bis 12.05.2000 und vom 26.05. bis 30.10.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig krank.
Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 14.03.2001 erhoben.
Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin als Schadensersatz die Differenz zwischen dem an sie gezahlten Krankengeld und der wegen der Arbeitsunfähigkeit entfallenen Nettovergütung für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2000 in Höhe von insgesamt 5.668,78 DM (6 × 1.024,48 DM abzüglich 478,10 DM Arbeitsentgelt) geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die ehrverletzenden Behauptungen des Beklagten zu 1) sei ihre Gesundheit und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Beklagte zu 2) habe ihr gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt, da sie nicht auf den Beklagten zu 1) eingewirkt habe, solche Äußerungen zu unterlassen und die Angelegenheit heruntergespielt habe.
Die Klägerin hat behauptet:
Sie sei am 21.12.1999 von dem damaligen Meistervertreter C1xxxxxx angesprochen worden, dass sich der Beklagte zu 1) am 20.12.1999 über sie beim Betriebsleiter S1xxxxxxx abfällig geäußert habe. Sinngemäß habe er gesagt, sie habe keine Arbeit, sie würde nur von einer Kaffeebar zur anderen fahren.
Am 22.12.1999 habe ihr der damalige Meistervertreter C1xxxxxx mitgeteilt, der Beklagte zu 1) habe sich am 21.12.1999 in seinem Beisein wieder abfällig über sie geäußert und etwa sinngemäß gesagt, sie (die Klägerin) könne nichts, sie sei über, sie werde wohl bald einen anderen Namen haben, weil sie so oft mit Herrn B6xxxxx zusammen sei und spazieren fahre.
Sie habe dann nach ihrem Urlaub am 10.01.2000 von Arbeitskollegen erfahren, dass der Beklagte zu 1) in der Hauptwerkstatt gegenüber mehreren Kollegen sinngemäß geäußert habe, er werde alles daran setzen, dass sie von der Nachtschicht fliege.
Am 14.01.2000 habe dann zwischen ihr, dem Beklagten zu 1) und dem Betriebsleiter S1xxxxxxx ein Gespräch stattgefunden, in dem sie darauf hingewiesen worden sei, dass dann, wenn der Beklagte zu 1) in der Nachtschicht eingesetzt war, er auch ihr Vorgesetzter sei. Sie solle dem Beklagten zu 1) noch eine Chance geben, wenn diese sich ruhig verhalten würde.
Am 20.01.2000 habe ihr Ehemann, der ebenfalls bei der Beklagten zu 2) beschäftigt sei, ihr mitgeteilt, dass er während seiner Arbeit angerufen worden sei und ihm gesagt worden sei, dass seine Frau etwas mit Herrn B6xxxxx habe, d.h. fremdgehen würde. Daraufhin habe sie den Betriebsleiter S1xxxxxxx gebeten, sie aus der Nachtschicht herauszunehmen, um nicht weiter mit dem Beklagten zu 1) zusammenarbeiten zu müssen.
Während der Wechselschicht ab 07.02.2000 sei sie fortlaufend von Arbeitskollegen in dem Sinne angesprochen worden, „man habe ja scho...