Entscheidungsstichwort (Thema)
Verringerung der Arbeitszeit. Arbeitszeitreduzierung und Arbeitszeitverteilung. entgegenstehende betriebliche Gründe. Berücksichtigung persönlicher Belange
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Anliegen eines Arbeitnehmers, seine Kinder zu betreuen, ist für das Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nach der gesetzlichen Konzeption des § 8 TzBfG unerheblich.
2. Nach § 8 Abs.4 S. 1 u. 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Diese Gründe müssen hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers nicht nur mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen” Arbeitszeitverteilung begründen.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1607/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 05.02.2008 – 2 Ca 1607/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin.
Die am 23.07.1964 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder, die inzwischen drei und fünf Jahre alt sind. Seit 1989 ist sie bei der Beklagten, die ca. 200 Mitarbeiter beschäftigt, zunächst als gewerbliche Arbeitnehmerin, tätig. Seit 1995 wurde sie als technische Mitarbeiterin im Prüflabor eingesetzt. Ihr monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 1.972,00 EUR.
Nach der Geburt ihrer beiden Kinder befand sich die Klägerin, die mit einem Grad von 50 % behindert ist, bis zum 29.09.2007 in Elternzeit.
Mit Schreiben vom 16.06.2007, bei der Beklagten eingegangen am 19.06.2007, beantragte die Klägerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 04.10.2007 auf vier Stunden pro Tag in dem Zeitraum von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
In einem anschließend stattgefundenen persönlichen Gespräch zwischen den Parteien bot die Beklagte der Klägerin an, im Prüflabor entweder als Teilzeitkraft montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 10.15 Uhr oder aber als Vollzeitkraft montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 15.15 Uhr sowie freitags von 7.00 Uhr bis 13.15 Uhr tätig zu werden. Dieses Arbeitsangebot wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2007 (Bl. 4 d.A.) und mit Schreiben vom 22.08.2007 (Bl. 5 d.A.).
Im Prüflabor der Beklagten wird seit ca. zwei Jahren mit 1,5 Arbeitskräften gearbeitet, wobei die Vollzeitkraft von montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 15.15 Uhr sowie freitags von 7.00 Uhr bis 13.15 Uhr tätig ist, die Teilzeitkraft montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 10.15 Uhr. Bei kurzfristigen Ausfällen aufgrund Krankheit oder Urlaub im Prüflabor wird eine Textilmeisterin aus der Warenschau im Prüflabor eingesetzt, sodass das Prüflabor durchgehend mit 1,5 Arbeitskräften besetzt ist. Im Termin vor der Berufungskammer vom 25.06.2008 stellte sich als unstreitig heraus, dass das Prüflabor insbesondere morgens ab 6.00 Uhr und nachmittags bis 15.15 Uhr besetzt sein muss.
Mit der am 09.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten, ab dem 04.10.2007 einer Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf vier Stunden täglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zuzustimmen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf vier Stunden täglich. Die Beklagte müsse einem Einsatz der Klägerin von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Prüflabor zustimmen. Eine Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 10.15 Uhr kollidiere mit ihren elterlichen Pflichten. Es sei der Beklagten auch möglich, die Arbeitszeit der Klägerin an den gewünschten Zeitraum anzupassen. Bevor die Klägerin nach ihrer Elternzeit die Stelle in dem Prüflabor wieder angetreten habe, sei dort eine Mitarbeiterin in Vollzeit von 7.00 Uhr bis 15.15 Uhr sowie eine Mitarbeiterin in Teilzeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr tätig gewesen. Als die Klägerin ihre Tätigkeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr aufgenommen habe, sei die Teilzeitmitarbeiterin B6 lediglich noch von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr im Prüflabor beschäftigt worden. Von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr habe sie eine Tätigkeit im Fachlabor aufgenommen. Die Mitarbeiterin B6 habe ihr, der Klägerin, auch mitgeteilt, sie sei gerne bereit, nur von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr im Prüflabor zu arbeiten. Der Hauptarbeitsanfall im Prüflabor falle erst ab ca. 7.30 Uhr an.
Die Weigerung der Beklagten, sie zu der gewünschten Arbeitszeit einzusetzen, sei eine reine Schikane. Soweit die Beklagte vortrage, ein anderweitiger Einsatz der Klägerin in anderen Bereichen komme wegen der Behinderung der Klägerin nicht in B...