Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 28.01.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1497/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.01.1999 (3 Ca 1497/98) teilweise abgeändert:

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.1999 mit der Maßgabe aufgelöst, daß die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 72.000,00 DM zu zahlen hat.

Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 17/23 und die Beklagte zu 6/23 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70.000,00 DM = 35.790,43 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers, über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung und über einen Auflösungsantrag.

Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Genossenschaft im Verbund von einer Vielzahl von Handwerksbetrieben den Verkauf von Öfen und Kaminen im weitesten Sinne. Sie beschäftigt bundesweit insgesamt 300 Mitarbeiter. In der Niederlassung Nord-West in Bad S… werden 18 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Kläger war seit dem 01.01.1980 als Niederlassungsleiter der Niederlassung Nord-West in Bad S… beschäftigt, und zwar zu einem Quartalsentgelt in Höhe von zuletzt 35.000,00 DM. In der schriftlichen Einstellungsbestätigung vom 30.10.1979, die von beiden Parteien unterzeichnet ist, heißt es u.a.:

… Die Probezeit beträgt 3 Monate.

Während der Probezeit gilt die Kündigungsfrist gemäß § 3 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg.

Im übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen… Tarifvertraglich geregelt sind Arbeitsdauer, Urlaubsdauer, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Alle Tarifunterlagen können bei der Personalstelle oder bei der Geschäftsleitung jederzeit eingesehen werden… Für das Angestelltenverhältnis gelten im übrigen die jeweiligen Bestimmungen des geltenden Rechts bzw. des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg sowie allgemeine Anordnungen der Geschäftsleitung…

In dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg vom 11.06.1997 ist unter anderem bestimmt:

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

räumlich

für das Land Baden-Württenberg

fachlich

für alle Betriebe oder Betriebsteile des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, desgleichen für alle selbständigen Groß- und Außenhandelsbetriebe von gemischten Unternehmen. Er gilt insbesondere auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Brenn-, Säge-, Rohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Vermietungen von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal. (Nicht erfaßt werden also Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages die Gültigkeit der Rahmen- oder Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unstreitig feststeht).

persönlich

für alle Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden. Ausgenommen sind alle Personen, die unter § 5 Abs. 2 und 3 des BetrVG fallen.

§ 2 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses; Probezeit; Zeugnis; Stellensuche

C. Ende des Arbeitsverhältnisses

  1. Kündigungsfristen

    Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Wochen zum Monatsende. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden. Die Mindestkündigungsfrist beträgt dann einen Monat zum Monatsende.

    Nach ununterbrochener Beschäftigung im Unternehmen von mehr als fünf Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber wie folgt:

    nach 5 Jahren – 3 Monate

    nach 8 Jahren – 4 Monate

    nach 10 Jahren – 5 Monate

    nach 12 Jahren – 6 Monate

    nach 15 Jahren – 7 Monate

    jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

  2. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
  3. Eine fristgemäße Kündigung muß schriftlich erfolgen. Eine fristlose Kündigung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
  4. Ein Arbeitsverhältnis endet unabhängig von einer Kündigung, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Beschäftigte ihr 65. Lebensjahr vollenden bzw. ab dem Tage, an dem vorzeitiges Altersruhegeld oder unbefristete Erwerbungsfähigkeitsrente bezogen wird. Die Befristung auf das 65. Lebensjahr gilt nicht für Beschäftigte, die einen Rentenanspruch noch nicht erworben haben.
  5. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in Abs. 1 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Schutzbestimmungen für ältere Arbeitnehmer/-innen

  1. Beschäftigte, die über 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre im Unternehmen tätig sind, können nur mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Die Besti...

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