Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber formularmäßig gestellten Vertragsbedingung, nach der der Arbeitnehmer bei Verfehlen des vereinbarten Umsatzzieles ein Bruttomonatsgehalt an den Arbeitgeber zahlen muss (Malusvereinbarung) § 307 BGB. Malusvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Als Preisnebenabrede, die die Hauptleistungspflichten verändert, ist eine Malusklausel kontrollfähig nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Eine Malusklausel ist unwirksam, wenn sie dazu führt, dass der Arbeitnehmer abweichend von dem gesetzlichen Leitbild eine Gewährleistung für den wirtschaftlichen Erfolg in der Form übernimmt, dass bei fehlender Zielerreichung nicht der versprochene Bonus allein entfällt, sondern er ein Zwölftel seines Jahreseinkommens an den Arbeitgeber zahlen muss, unabhängig davon, ob die Zielverfehlung auf mangelhafte Leistung oder auf einem schlechten geschäftlichen Umfeld beruht, das die prognostizierten Umsätze auch bei vollem Engagement nicht zugelassen hat.
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen 10 Ca 5459/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 10 AZN 96/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.04.2010 – 10 Ca 5459/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers für Monate November und Dezember 2009.
Der Kläger war seit dem 01.10.2003 aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 06.08.2003 (Bl. 6 bis 8 d.A.) als Verkaufsberater für das Gebiet Nordrhein-Westfalen bei der Beklagten tätig. Gemäß Nr. 3 des Anstellungsvertrages erhielt er ein jährliches Bruttogehalt von 50.000,00 EUR, zahlbar in zwölf gleichen Raten, jeweils zum letzten Werktag des Monats.
Am 01.04.2009 vereinbarten die Parteien eine Ziel- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2009 ff. (Bl. 10 d.A.).
Diese lautet wie folgt:
Bei einem Jahresumsatz 2009 = 1.040 T EUR wird ein Jahresbonus von + 3 Monatsgehältern fällig. Wird dieses Jahresumsatzziel verfehlt oder unterschritten wird ein Malus in Höhe von ./. 1 Monatsgehalt fällig. Der Malusbetrag wird dem „individuellen Bonus-/Maluskonto” belastet. Der Bonusanspruch wird entweder mit Malusbeträgen verrechnet oder kommt im 1. Quartal des Folgejahres zur Auszahlung.
Das „individuelle Bonus-/Maluskonto” wird beim Ausscheiden des Außendienstmitarbeiters aus den Diensten des Unternehmens aufgelöst. Alle Beträge werden zu diesem Zeitpunkt fällig und müssen wechselseitig ausgeglichen werden.
Die Zahlung erfolgt nach Vorliegen des Jahresabschlusses, spätestens mit der Entgeltzahlung März des Folgejahres.
Neben dem Kläger beschäftigte die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ziel- und Bonusvereinbarung weitere Außendienstmitarbeiter, mit denen sie ebenfalls Ziel- und Bonusvereinbarungen bei unterschiedlichen Jahreszielumsätzen traf.
Der Kläger kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 19.10.2009 zum 31.12.2009.
In der Zeit vom 04.11.2009 bis zum 16.12.2009 war er arbeitsunfähig krank. Danach gewährte ihm die Beklagte bis zum 31.12.2009 seinen Resturlaub.
In den Monaten November und Dezember 2009 rechnete die Beklagte jeweils ein Bruttogehalt von 4.166,67 EUR zuzüglich des Wertes der Kraftfahrzeugnutzung von 623,22 EUR ab. Da der Kläger den vereinbarten Jahresumsatz für 2009 von einer 1.040.000 EUR nicht erreicht hatte, rechnete sie mit dem ihrer Auffassung nach fälligen Malusbetrag von einem Bruttomonatsgehalt gegen die Gehaltsansprüche für November 2009 und Dezember 2009 auf und zog im November 2.083,34 EUR von dem errechneten Bruttoentgelt ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2009 vorgelegte Kopie der Novemberabrechnung (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen.
Insgesamt zahlte sie 4.167,01 EUR brutto nicht aus.
Mit seiner am 11.11.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für November und Dezember 2009 das ungekürzte Bruttogehalt zu zahlen.
Mit am 07.12.2009 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.789,89 EUR abzüglich gezahlter 2.706,55 EUR sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines ungekürzten Gehaltes für Dezember 2009 begehrt.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2010 hat er einen Anspruch auf Berichtigung des ihm erteilten qualifizierten Zeugnisses verfolgt.
Im Kammertermin vom 28.04.2010 haben die Parteien bezüglich des Zeugnisses einen Teilvergleich geschlossen (Bl. 70, 71 d.A.).
Zur Begründung seines Zahlungsanspruches hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Ziel- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2009 sei unwirksam, und hat behauptet:
Die unter Nr. 3 des Anstellungsvertrags vereinbarten Umsatzziele seien tatsächlich im Arbeitsverhältnis nicht gelebt worden.
Im Jahre 2008 habe er ...