Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1947/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 24.08.1995 – 1 Ca 1947/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens geltend.
Der am 14.02.1957 geborene Kläger ist seit dem 07.10.1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Möbelindustrie, als Maschinenführer zu einem Stundenlohn von zuletzt 24,29 DM brutto tätig. Die Beklagte wendet in ihrem Betrieb allgemein die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie an, so auch den Tarifvertrag über die stufenweise Einführung des 13. Monatseinkommens (Sonderzahlung) für Arbeitnehmer der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie vom 10.01.1989 (im folgenden: TV-Sonderzahlung).
Seit dem 13.08.1993 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluß an die Lohnfortzahlung erhielt er seit September 1993 Krankengeld von der AOK. In derzeit vom 06. Bis 12.09.1994 unternahm der Kläger einen vergeblichen Arbeitsversuch, seit dem 13.09.1994 erhält er wieder Krankengeld.
Mit der am 29.12.1994 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage macht der Kläger die Gewährung einer anteiligen tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1994 geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß nach den tariflichen Bestimmungen ihm auch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit 4/12 der Sonderzahlung im Bezugsjahrverbleiben müßten. Der fiktive Arbeitsverdienst für die Monate Januar bis April 1994 müsse der Berechnung der Sonderzahlung zu Grunde gelegt werden. Bei einem Gesamtverdienst vom 15.278,42 DM in der Zeit von Januar bis April 1994 ergebe sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 1697,60 DM; 70 % hiervon machten den Klagebetrag aus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.188,32 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 23.01.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger eine tarifliche Sonderzahlung nicht verlangen könne, da er unstreitig im gesamten Kalenderjahr 1994 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und keinen Arbeitsverdienst erzielt habe. Damit könne auch kein Gesamtverdienst nach Ziff. 4 TV – Sonderzahlung errechnet werden. Eine Hinzurechnung nach Ziff. 5. c) TV – Sonderzahlung ergebe sich nicht, weil die Krankheit des Klägers bei Beginn des Kalenderjahres 1994 bereits länger als vier Monate angedauert habe. Der Krankheitszeitraum von 4 Monaten, der nicht zur Anspruchsminderung führe, sei bereits im Dezember 1993 abgelaufen gewesen. Die Ausnahmeregelung der Ziff. 5. c) Satz 3 TV – Sonderzahlung finde keine Anwendung, weil der Kläger dem Betrieb noch nicht länger als 10 Jahre angehört habe.
Durch Urteil vom 24.08.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne die tarifliche Sonderzahlung nicht anteilig verlangen, weil er im Berechnungzeitraum von Januar bis September 1994 keinen Arbeitsverdienst erzielt habe. Der Berechnungszeitraum der Sonderzahlung müsse auch nicht ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden, weil der Viermonatszeitraum bei Beginn des Bezugsjahres bereits abgelaufen gewesen sei.
Gegen das dem Kläger am 11.09.1995 zugestellte Urteil vom 24.08.1995, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 10.10.1995 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 07.11.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, daß für die Berechnung der tariflichen Sonderzahlung nach den tariflichen Bestimmungen für vier Monate ein fiktiver Arbeitsverdienst errechnet werden müsse, und zwar unabhängig davon, ob die Erkrankung über den Zeitraum von vier Monaten andauere und angedauert habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung in Ziff. 5. c) Satz 2 TV – Sonderzahlung, der ausdrücklich auf „Fehlzeiten”, also über Fehlzeiten, die über vier Monaten hinaus andauerten, Bezug nehme.
Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, daß die Arbeitsunfähigkeitszeit von vier Monaten bereits am 18.12.1993 abgelaufen gewesen sei. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, daß die tarifliche Sonderleistung streng kalenderbezogen sei. Hieraus sei zu schließen, daß der fiktive Gesamtverdienst für vier Monate in jedem Kalenderjahr neu zugrunde gelegt werden solle. Dies ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Bei Zweifel an einer fehlenden anderslautenden ausdrücklichen Regelung sei davon auszugehen, daß auch länger erkrankte Arbeitnehmer die volle Sonderzuwendung erhalten sollten. Die Tarifsvertragsparteien hätten die Entscheidung getroffen, daß Krankheitszeiten bis zu vier Monaten im Kalenderjahr noch keine na...