Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag. Nachteilsausgleichals Masseforderung. Nachteilsausgleich bei insolvenzbedingter Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes
Leitsatz (amtlich)
tragende Gründe, Seite
Zu 1.: Seite 8/9 des Urteils
Zu 2.: Seite 9/10 des Urteils
Zu 3.: Seite 10-17 des Urteils
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG §§ 111, 113 Abs. 3; UmwG § 325 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1054/03) |
Tenor
führende Parallelsache zu4 Sa 130 – 131/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.12.2003 – 1 Ca 1054/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Die am 20.04.1956 geborene, verheiratete Klägerin war vom 02.11.1987 bis zum 31.03.2002 bei der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigt. Zum 01.04.2002 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich von der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG übernommen. Dort arbeitete die Klägerin im Versand. Ihr durch-schnittliches monatliches Einkommen betrug einschließlich Sonderzahlungen zuletzt ca. 1.600,00 EUR.
Die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigte in der Regel vier Arbeitnehmer. Sie bildete mit der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG am Standort V1xxxx-E3xxx einen Gemeinschaftsbetrieb. Durch Beschluss vom 01.04.2003 – 43 IN 391/03 + 43 IN 389/03 – hat das Amtsgericht Bielefeld über das Vermögen der beiden vorerwähnten Firmen das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Geschäftsbetrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG wurde am 30.04.2003 eingestellt, während der Geschäftsbetrieb der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxx-xxxxxx GmbH & Co. KG – wenn auch eingeschränkt – zumindest bis zum 30.01.2004 fortgeführt worden ist.
Mit Schreiben vom 21.05.2003, das der Klägerin am 22.05.2003 zuging, kündigte der Beklagte zu 1) ohne vorherige Anhörung eines Betriebsrates das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2203, bei dem Arbeitsgericht Bielefeld am 11.06.2003 eingegangen, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 23.06.2003 hat der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2203, bei dem Arbeitsgericht Bielefeld per Telefax am 14.07.2003 eingegangen, im Wege der Klageerweiterung ebenfalls zur Wehr gesetzt.
Die Klägerin hat beide Kündigungen für unwirksam gehalten, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebrates fehle und keine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG erfolgt sei. Sie hat hilfsweise einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG geltend gemacht, da der Beklagte zu 1) es als Insolvenzverwalter – unstreitig – hinsichtlich der Arbeitnehmer der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG nicht versucht habe, mit dem Betriebsrat zu einer Einigung über einen Interessenausgleich zu kommen. Hierfür hafte auch der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter mit dem Vermögen der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Die Verpflichtung zu einem Einigungsversuch gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beziehe sich nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.05.2003 nicht beendet worden ist.
festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.06.2003 nicht beendet worden ist.
hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe das Gericht gemäß § 10 KSchG festsetzt, wobei ein Nachteilsausgleich in Höhe von bis zu 19.200,00 EUR brutto als angemessen erachtet wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Stilllegung des Geschäftsbetriebes der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei erfolgt, nachdem der größte Kunde, der 95% der Umsätze getätigt gehabt habe, die Geschäftsbeziehung zum 30.04.2003 aufgekündigt habe. Durch die Einstellung des Geschäftsbetriebes der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst worden.
Das Arbeitsgericht Herford hat durch Urteil vom 11.12.2003 – 1 Ca 1054/03 – die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.600,00 EUR.
Gegen das am 19.12.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 19.02.2004 begründet.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und trägt vor, es komme bei der Prüfung des § 111 BetrVG auf das Vorliegen der Voraussetzungen im Gemeinschaftsbetrieb an. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe zum entscheidungserhebliche...