Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1654/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.12.1995 – 2 Ca 1654/95 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.10.1995 nicht beendet worden ist.
Auf Antrag der Klägerin wird das Arbeitsverhältnis zum 30.04.1996 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG einen Betrag von 22.500,– DM zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt unverändert 11.250,– DM.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung, welche die Beklagte auf betriebliche Gründe stützt, und begehrt ferner die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin, geboren am 18.10.1956, ledig, war seit dem 01.08.1971 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten, welche ein Unternehmen des Stahlhandels führt, gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 3.750,– DM beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung ca. 10 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 28.09.1995 (Bl. 5 d.A.) hatte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht mitgeteilt, die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 01.04.1996 auf halbe Tage zu kürzen. Nachdem die Klägerin dieses Schreiben zunächst als Kündigung angegriffen hat, haben die Parteien zwischenzeitlich klargestellt, daß dem Schreiben keine Kündigungswirkung beikommt.
Mit weiterem Schreiben vom 20.10.1995 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin sodann eine förmliche Änderungskündigung zum 30.04.1996 aus und bot ihr zugleich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.05.1996 mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche an. Hiergegen richtet sich der am 27.10.1995 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsfeststellungsantrag. Die Klägerin hat die ihr angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht angenommen ist seit Ende März 1996 nicht mehr im Betrieb der Beklagten tätig.
Die Klägerin hält die ausgesprochene Kündigung für sozialwidrig und tritt der Darstellung der Beklagten entgegen, eine Fortsetzung der bisherigen Vollzeittätigkeit sei aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich.
Insoweit ist zunächst unstreitig, daß entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 07.06.1993 (Bl. 20 d.A.) die betrieblichen Tätigkeiten im Bereich Einkauf/Verkauf/Rechnungs-, Auftragswesen in der Weise aufgeteilt waren, daß neben der als Vollzeitkraft tätigen Klägerin die ebenfalls als Vollzeitkraft tätige Frau D. als Sachbearbeiterinnen tätig war. Das Aufgabengebiet der Sachbearbeiterinnen ist in der Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt gekennzeichnet:
Rechnungswesen, Auftragsbearbeitung, Verkauf, Kundenberatung, Antragen Einkauf, Versand, sonstige anfallende Arbeiten.
Den Sachbearbeiterinnen übergeordnet waren die Herren G. (Schwager des Geschäftsführers) und S.. Im Bereich Buchhaltung waren beschäftigt Frau F. und Frau K. (Ehefrau des Geschäftsführers). Die Arbeitszeit der zunächst als Vollzeitkraft tätigen Buchhalterin F. wurde mit Wirkung zum 01.01.1995 auf halbe Tage reduziert. Frau K. war ebenfalls als Halbtagskraft – jedoch mit flexibler Arbeitszeit – beschäftigt.
Unter Hinweis auf einen behaupteten rückläufigen Arbeitsanfall trat die Beklagte im Herbst 1995 an die Klägerin und an Frau D. mit dem Anliegen heran, künftig nur noch halbtags tätig zu sein. Weder die Klägerin noch Frau D. waren hiermit einverstanden. Frau D. schied hierauf zum 30.09.1995 aus, ohne daß für sie eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit dem Ausscheiden der weiteren Sachbearbeiterin D. sei dem Anliegen der Beklagten, die Arbeitszeit der Sachbearbeiter von bislang 2 × 8 = 16 Stunden/Tag auf 8 Stunden/Tag zu reduzieren, vollständig Rechnung getragen, so daß nicht einzusehen sei, warum die Beklagte gleichwohl daran festhalte, die Arbeitszeit der Klägerin auf die Hälfte zu reduzieren. Von einem Arbeitsmangel – erst recht nicht in einer solchen Größenordnung – und davon, daß auch nach Ausscheiden der Frau D. noch ein Arbeitskräfteüberhang bestehe, könne keine Rede sein. Dementsprechend könne es auch nicht zutreffen, daß sie – die Klägerin – während ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 18.09. bis 04.10.1995 und ab 15.11.1995 bis 29.02.1996 problemlos von den Kräften der Buchhaltung habe vertreten werden können.
Soweit die Beklagte ihre Entscheidung, den Arbeitsplatz des Sachbearbeiters auf zwei Halbtagsstellen aufzuteilen, mit dem Gesichtspunkt wechselseitiger Vertretung begründen wolle, vertritt die Klägerin den Standpunkt, eine Verbesserung der Vertretungssituation werde hierdurch nicht erreicht. Auch bei der Beschäftigung von zwei Halbtagskräften auf dem Arbeitsplatz der Klägerin sei nämlich in Urlaubs- und Krankheitszeite...