Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tantieme und Zielprämie. Abrechnungeidesstattliche Versicherung Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer Berechnung der Höhe der Zielprämien bei Freistellung und fehlender Zielvereinbarung Urlaubsabgeltung Verfall
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzgl. der Richtigkeit von Tantieme- und Zielprämienabrechnungen setzt gemäß § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Abrechnung enthaltenen Angaben sind nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Die bloße Unvollständigkeit einer Abrechnung für sich alleine genügt nicht; vielmehr muss sie auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruhen.
Normenkette
BGB §§ 157, 242, 259 Abs. 2, §§ 611, 615; HGB § 84c Abs. 4; BUrlG § 7
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 6 Ca 1126/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2003 – 6 Ca 1126/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten unter anderem um die Höhe einer dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden variablen Vergütung sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der am 14.01.15xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 18.03.1996 (Bl. 5 ff. d.A.) als stellvertretender Geschäftsführer „Vertrieb/Kunststoff” ohne Organstellung beschäftigt.
In Ziffer IX. des Arbeitsvertrags vom 18.03.1996 war unter anderem vereinbart:
„Nach Ablauf der Probezeit soll für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Halbjahresende gelten.
Jede Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird. Im Falle der Kündigung ist S1xxxx berechtigt, Herrn T1xxxxxxxx schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Tätigkeit bezahlt freizustellen.”
In Ziffer XI. des Arbeitsvertrages hatten die Parteien unter anderem festgelegt, dass in Ergänzung der Vertragsvereinbarungen insbesondere hinsichtlich des Urlaubs, des Urlaubsgeldes, der Leistungen von Überstunden und der Fälligkeit des Erlöschens von Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages, des Urlaubs- und Gehaltsabkommens für Angestellte im Groß- und Außenhandel des B6xxxxxxxxx A2xxxxxxxxxxxxxxxxxx des Groß- und Außenhandels gelten.
Hinsichtlich der Vergütung des Klägers hatte die Beklagte mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11.05.2001 (Bl. 127 f. d.A.) unter anderem folgende Regelung getroffen:
„In Anerkennung Ihrer Leistungen, gilt die nachfolgende Entlohnungsregelung ab dem 1. Januar 2001.
Ihr Zieleinkommen bei Erreichung des Plans und DM 520.000
Ihrer persönlichen Ziele in 2001 beträgt:
Ihr jährliches Fixum beträgt: DM 104.000
Ihre persönliche Zielprämie beträgt basierend auf 0,08%,
einem geplanten KG-Ergebnis von DM 195 Mio.: = DM 156.000?
Ihr Tantiemeanteil am Gesamtergebnis der KG 0,112%
bis DM 158 Mio. beträgt:
Ihr Tantiemeanteil am Gesamtergebnis der KG 0,224%
über DM 158 Mio. beträgt:
Ihr monatlicher Abschlag beträgt: DM 32.000
Diese Regelung ersetzt die Regelung vom 8. November 1999 und gilt zunächst bis zum Jahr 2002. Danach kann sie ohne Anspruch auf Verlängerung entfallen. Für alle nachvertraglichen Regelungen, wie Abfindungen, Konkurrenzklauseln oder sonstige gesetzliche oder vertragliche Regelungen erklären Sie sich bitte mit Ihrer Unterschrift als Anerkenntnis einverstanden, daß der erhöhte Tantiemesatz nicht zur Berechnung verwendet wird.”
In einer Fußnote zu der Regelung der persönlichen Zielprämie von DM 156.000,00 war im Schreiben vom 11.05.2001 Folgendes festgelegt:
„?Für 2001 beläuft sich die Zielprämie auf diese Summe. Diese Zusage ist nicht für die kommenden Jahre bindend. Vielmehr wird sie über 2001 hinaus den vereinbarten Prozentsatz am geplanten KG-Ergebnis ausmachen.”
Durch seine Unterschrift unter das Schreiben vom 11.05.2001 erklärte sich der Kläger mit der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Regelung einverstanden.
Für das Jahr 2002 wurde zwischen den Parteien eine ausdrückliche Zielvereinbarung hinsichtlich der persönlichen Zielprämie des Klägers nicht getroffen. Ob der Kläger am 05.03.2002 den Geschäftsführer der Beklagten zum Abschluss einer neuen Zielvereinbarung für das Jahr 2002 aufgefordert hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 14.04.2002 (Bl. 11 d.A.) kündigte der Kläger das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.12.2002.
Die Beklagte stellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.04.2002 (Bl. 20 d.A.) mit sofortiger Wirkung von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Aufgrund dieser Freistellungserklärung erbrachte der Kläger seither für die Beklagte bis zum 31.12.2002 keine Arbeitsleistungen mehr.
Mit Schreiben vom 18.04.2002 (Bl. 131 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 17.04.2002 mit, dass die Freistellung unter Anrechnung der dem Kläger für das Jahr 2002 zuste...