Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines angestellten. teilzeitbeschäftigten Musikschullehrers zur Teilnahme an Konferenzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein teilzeitbeschäftigter Musiklehrer kann durch Weisungsrecht verpflichtet werden, an Schulkonferenzen teilzunehmen.

 

Normenkette

GewO § 106 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen 6 Ca 2647/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.02.2010 – 6 Ca 2647/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen der Musik- und Kunstschule der Beklagten.

Der am 07.03.1954 geborene Kläger ist seit Juni 1987 an der Musik- und Kunstschule als Klavierlehrer mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 12 Stunden tätig.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 26.03.1990 (Bl. 16, 17 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages hat der Kläger die allgemeinen und besonderen Weisungen der Beklagten, insbesondere die Dienstanweisung für Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule und die Schulordnung zu beachten.

Auf das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD-VKA anwendbar.

Gemäß § 52 Nr. 2 TVöD-BT-V sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer vollbeschäftigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Nach der Protokollerklärung zu Abs. 1 der Tarifnorm ist bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden berücksichtigt worden, dass Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen haben:

a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),

b. Abhalten von Sprechstunden,

c. Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,

d. Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,

e. Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder Dritte, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,

f. Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,

g. Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

In Nr. 11 ihrer Arbeitsanweisung für die Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule (MKS) vom 01.09.2005 in der Fassung vom 05.07.2009 traf die Beklagte folgende Regelung:

11. Kommunikation innerhalb der MKS

Die MA halten sich jeden Mittwochvormittag von 9 bis 11.30 Uhr für dienstliche Belange frei. Es wird für Gesamt- und Fachkonferenzen, Dienstbesprechungen u.ä. genutzt, wenn nicht andere Termine vereinbart werden.

Hauptkonferenzen finden mindestens viermal im Jahr statt. Hinzu kommen zwei bis drei Themenkonferenzen und Anfang des Jahres eine Gesamtkonferenz. Die Termine der Haupt-, Themen- und Gesamtkonferenzen eines Kalenderjahres werden spätestens in der letzten Hauptkonferenz des Jahres bekannt gegeben. Die Tagesordnung für die Konferenz hängt im Lehrerzimmer aus. Die L können auf dem ausgehängten Formular Ergänzungswünsche zur Tagesordnung äußern.

Fachkonferenzen (gemeint sind auch die Konferenzen der Sparte Kunst) finden nach Bedarf statt und werden möglichst langfristig terminiert. Dienstbesprechungen werden bei Bedarf auch kurzfristig angekündigt oder für andere Wochentage vereinbart.

Die Teilnahme an den Haupt-, Themen-, und Gesamtkonferenzen gehört zu den dienstlichen Aufgaben aller pädagogischen MA. MA mit einem Unterrichtsauftrag von 7 oder weniger JWSt können bei wichtigem Grund auf Antrag von der Teilnahme entpflichtet werden. Der Antrag muss schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Konferenztermin, bei der SLK eingegangen sein.

Die Teilnahme an Fachkonferenzen und Dienstbesprechungen gehört zu den dienstlichen Pflichten aller pädagogischen MA.

Informationen und Arbeitsanweisungen, die in Konferenzen bekannt gegeben werden, gelten als offiziell übermittelt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der MA, die nicht teilgenommen haben, sich über Inhalte und Ergebnisse der Konferenzen zu informieren.

Darüber hinaus werden wichtige Informationen per Aushang im Lehrerzimmer oder über das interne Magazin MKS aktuell übermittelt. Email/Internet.

Wegen des Inhaltes einer Hauptkonferenz wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2010 vorgelegten Protokolle der Hauptkonferenzen vom 15.10.2008, 17.12.2008 und 01.04.2009 (Bl. 132 bis 137 d.A., 178 bis 182, 183 bis 187 d.A.) Bezug genommen.

Nach dem Protokoll vom 01.04.2009 erläuterte der Schulleiter die Konferenzstruktur wie folgt:

Hauptkonferenzen

Die HK werden von mir in Art einer Informationsveranstaltung durchgeführt. Es soll zum Austausch kommen, aber Raum ...

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