Revision aufgehoben 24.02.2000
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 1 Ca 2650/96 L) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16.09.1997 – 1 Ca 2650/96 L – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.1996 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszuges, die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 Abs. 2 ZPO dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 15.000,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1949 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger, welcher seit dem Jahre 1973 aufgrund mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages im Möbelwerk der Beklagten (Werk II) beschäftigt und zuletzt ganz überwiegend als Kraftfahrer im Werksverkehr eingesetzt war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 11.12.1996 zum 31.07.1997.
Diese Kündigung stützt die Beklagte, welche bislang einen eigenen Fuhrpark mit ca. 18 Lastzügen und ca. 38 Fahrern unterhielt, auf die unstreitige Tatsache, daß der bislang in eigener Regie geführte Fuhrpark mit Wirkung ab dem 01.01.1997 auf das Speditionsunternehmen der Firma A… R… Transporte GmbH übertragen wurde und der Kläger – zunächst ohne Angabe von Gründen – mit Schreiben vom 11.10.1996 (Bl. 3 d.A.) einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf dieses Unternehmen widersprochen hat. Nach Behauptung der Beklagten bestand im Kündigungszeitpunkt keine anderweitige dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit, und zwar auch nicht in der Versandabteilung, wo der Kläger – der hier bereits in der Vergangenheit gelegentlich tätig war – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigt wurde. Inwiefern dem Kläger ein „sachlicher Grund” für seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang zur Seite stand und die Beklagte zur Durchführung einer Sozialauswahl gehalten war, ist unter den Parteien streitig. Nach Auffassung der Beklagten war wegen Fehlens eines sachlichen Widerspruchsgrundes die Durchführung einer Sozialauswahl entbehrlich. Vorsorglich hat die Beklagte im Zuge des zweiten Rechtszuges ergänzend zur Sozialauswahl vorgetragen, nachdem der Kläger mit der Berufung Gründe für seinen Widerspruch genannt hat. Dieses Vorbringen hält der Kläger mit Rücksicht auf den Inhalt der schriftlich durchgeführten Betriebsratsanhörung (Bl. 26 d.A.) für präkludiert.
Nachdem der Kläger seine Klage zunächst gegen die im Briefkopf des Kündigungsschreibens vom 11.12.1996 (Bl. 4 d.A.) aufgeführte Firma „R…-Möbelverwaltungsgesellschaft mbH” gerichtet hatte – diese ist, wie zuletzt unstreitig geworden ist, nicht persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten, sondern führte bis zu ihrer Verschmelzung mit der Beklagten Dienstleistungen für verschiedene Unternehmen der „R…-Gruppe” aus; persönlich haftende Gesellschaft der Beklagten war die Firma R…-Wohnmöbel GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück HRA 1494 (Bl. 136 R d.A.), jetzt R…-B… Management GmbH –, hat der Kläger mit Rücksicht auf die Rüge der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.05.1997 (Bl. 27 d.A.) eine Berichtigung des Beklagtenrubrums dahingehend beantragt, „daß Beklagte ist die Firma R… GmbH & Co”; diese ist mit der nunmehr infolge Verschmelzung als Firma R…-B… GmbH & Co auftretenden Beklagten identisch. Zu Protokoll des Arbeitsgerichts vom 16.09.1997 (Bl. 42 d.A.) hat der Kläger sodann erklärt, die Klage richte sich sowohl gegen das in der Klageschrift benannte Unternehmen als auch gegen die jetzige Beklagte; er stelle klar, „daß sich die Klage als Beklagte zu 1) gegen die in der Klageschrift benannte und als Beklagte zu 2) gegen die im Schriftsatz vom 28.05.1997 bezeichnete Beklagte richte”.
Durch Urteil vom 16.09.1997 (Bl. 47 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage bestehender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, hinsichtlich der Beklagten zu 1), der Firma R…-Möbelverwaltungsgesellschaft mbH fehle es schon an der Passivlegitimation, da das Arbeitsverhältnis allein zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestanden habe. Die gegen die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin gerichtete Klage sei zwar rechtzeitig erhoben; die zutreffende Auslegung der Klageschrift unter Beifügung des Kündigungsschreibens ergebe nämlich, daß auch aus der Sicht der Beklagten zu 2) sich die Klage von vornherein gegen das als Arbeitgeberin angesprochene Unternehmen gerichtet habe. In der Sache scheitere das Klagebegehren allerdings an dem Umstand, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb für den Kläger bestanden habe.
Gegen das ihm am 14.11.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.1997 einge...