Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 1 Ca 231/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.09.1996 (1 Ca 231/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.889,04 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Zahlungsklage verlangt der Kläger restliche Vergütung wegen einer begehrten Höhergruppierung.
Der Beklagte ist der Träger des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen in Westfalen-Lippe. Der Medizinische Dienst ist räumlich aufgeteilt in 38 Dienststellen, in denen je nach Größe 3 bis 18 Ärzte als Gutachter tätig sind. Diese 38 Dienststellen sind in sieben Bezirken zusammengefaßt, über denen verwaltungsmäßig die Geschäftsführung und fachlich der ärztliche Leiter steht.
Mit Wirkung vom 01.07.1991 wendet der Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse aller seiner Mitarbeiter den Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkasse vom 15.10.1991 (MDK-T) und den diesen ergänzende, abändernde und/oder ersetzende Tarifverträge an. In der Anlage 1 zu § 15 MDK-T (Tätigkeitsmerkmale) sind unter anderen folgende Vergütungsgruppen enthalten:
Vergütungsgruppe 11
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene, wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern
z.B.
- Sachgebietsleiter/in
- Referentin/in
- Apotheker/in
Vergütungsgruppe 12
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 11 herausheben
z.B.
- Arzt/Ärztin
- Zahnarzt/Zahnärztin
- Gebietsarzt/Gebietsärztin
- Referent/in mit schwierigen Aufgaben
- Apotheker/in mit schwierigen Aufgaben
Vergütungsgruppe 13
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 12 herausheben
z.B.
- Referent/in mit besonderen Aufgaben
- Abteilungsleiter/in
- Ärzte/Ärztinnen mit sozialmedizinischer Weiterbildung und/oder schwierigen Aufgaben
- Gebietsärzte/Gebietsärztinnen mit sozialmedizinischer Weiterbildung
- Gebietsärzte/Gebietsärztinnen/Zahnärzte/Zahnärztinnen mit entsprechender beruflicher Erfahrung
Vergütungsgruppe 14
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebiets aus der Vergütungsgruppe 13 herausheben
z.B.
- Hauptabteilungsleiter/in, Bereichsleiter/in
- Abteilungsleiter/in mit besonderen Aufgaben
- Ärzte/Ärztinnen/Gebietsärzte/Gebietsärztinnen/Zahnärzte/Zahnärztinnen mit besonderen Aufgaben
Vergütungsgruppe 15
Beschäftigte, die sich durch die besondere Aufgabenstellung und die damit verbundene Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 14 herausheben
z.B.
- Hauptabteilungsleiter/in, Bereichsleiter/in mit besonderen Aufgaben
- Ärzte/Ärztinnen/Gebietsärzte/Gebietsärztinnen/Zahnärzte/Zahnärztinnen mit besonderen Aufgaben
Vergütungsgruppe 16
Beschäftigte, die sich durch die besondere Aufgabenstellung und die damit verbundene Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 15 herausheben
z.B. leitende Ärzte/Ärztinnen
Die Fachärzte sind in VergGr. 13 MDK-T, die Referatsleiter und die Leiter großer Dienststellen (mindestens 8 Ärzte) in VergGr. 14 MDK-T, die Bezirksleiter in VergGr. 15 MDK-T und die Leitung des ärztlichen Dienstes in VergGr. 16 MDK-T eingestuft.
Der am 18.01.1938 geborene Kläger ist Facharzt für Psychiatrie. Er besitzt eine sozialmedizinische Zusatzausbildung und ist organisatorisch der MDK G….-…. zugeordnet. Er ist in VergGr. 13 MDK-T eingruppiert.
Während es für Krankenhäuser, Reha-Maßnahmen und alternative Heilmethoden am Verwaltungssitz des Beklagten in M…. eigene Referate gibt, sind die Psychiater vor Ort in den einzelnen Dienststellen tätig. Allerdings sind die in der Psychiatrie tätigen Ärzte gebietsübergreifend für mehrere Dienststellen zuständig und stehen unter der Fachaufsicht von Dr. P….. (S…), deren Funktion im Dienststellenverzeichnis des Beklagten mit „Psychiatriereferat” ausgewiesen ist.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 13 MDK-T oder nach VergGr. 14 MDK-T hat.
Der Kläger hat vorgetragen, er müsse der VergGr. 14 MDK-T zugeordnet werden. Als Sozialmediziner mache er zwar auch alle allgemeinen Begutachtungen, jedoch sei er als Psychiater gebietsübergreifend allein zuständig für MDK G….., MDK L…, MDK H…., MDK P…, MDK D….., MDK G…., MDK H…. und als Notvertreter für MDK L… Damit habe er als Psychiater im Dienst des Beklagten eine besondere Aufgabe im Sinne der VergGr. 14 MDK-T durchzuführen, eben weil nur Psychiater spezialisiert tätig würden. Während die übrigen Ärzte nicht überwiegend auf ihrem fachärztlichen Spezialgebiet, sondern in aller Regel nur sozialmedizinisch tätig seien, würden die Psychiater überwiegend psychiatrisch arbeiten. So würden Gynäkologen keineswegs überwiegend oder ausschließlich auf dem Fachgebiet der Gynäkologie, Internisten nicht nur im Berei...