Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Abbedingung einer vereinbarten Schriftformklausel. Betriebsübergang. Weiterarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine bestehende Schriftformklausel kann von den Vertragsparteien konkludent abbedungen werden.

 

Normenkette

BGB § 127

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 2 Ca 3218/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 5 AZR 1008/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2006 – 2 Ca 3218/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 375,58 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Gehalt der Klägerin entsprechend den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes für das Jahr 2004 zu erhöhen.

Die am 12.05.1961 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.05.1988 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Altenpflegehelferin in deren Seniorenzentrum in G1xxxxxxxxxxx in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin erhielt zuletzt ein Gehalt in Höhe von 2.245,37 EUR brutto. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.05.1988 zugrunde, den die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hat. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen.

Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1999 insolvent geworden war, stand das Pflegeheim, in dem die Klägerin beschäftigt war, zunächst unter vorläufiger Verwaltung der Treuhand West GmbH Gelsenkirchen. Im Rahmen ihrer Bemühungen, den Betrieb des Seniorenzentrums in G1xxxxxxxxxxx zu übernehmen, traf die Beklagte mit der ÖTV-Kreisverwaltung Gelsenkirchen unter dem Datum des 01.10.1999 eine Vereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:

  1. „Die Seniorencentrum C1xx G1xxxxxxxxxxx Betriebs Gesellschaft mbH hat durch schriftlichen Mietvertrag vom 10. Juli 1999 das Gebäudegrundstück in G1xxxxxxxxxxx, L2xxxxxxxxxx 61 – 62, angemietet. Die Inbesitznahme des Gebäudegrundstücks nebst Inventar soll zum 1. Oktober 1999 erfolgen.

    Parallel zum Abschluss des Mietvertrages hat die C1xx mit den Pflegekassen unter dem 20. September 1999 einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, der auf den Betrieb einer Alten- und Pflegeeinrichtung am Standort G1xxxxxxxxxxx, L2xxxxxxxxxx 61 – 62, ausgerichtet ist. Die C1xx wird zum 1. Oktober 1998 den Betrieb der Alten- und Pflegeeinrichtung aufnehmen.

    Mit der vorliegenden Vereinbarung soll betreffend der am Standort G1xxxxxxxxxxx, L2xxxxxxxxxx 61 – 62, gegenwärtig im Bereich Pflege und Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern, soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB fallen, eine Regelung getroffen werden. Im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 613 a BGB ist es das Ziel der C1xx und der ÖTV, die Grundlagen der Übernahme der Arbeitnehmer durch die C1xx zu konkretisieren. In diesem Sinne ist die vorliegende Vereinbarung als eine solche zugunsten Dritter, nämlich der Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB fallen, zu verstehen und zwar mit der Maßgabe, dass die vorgenannten Arbeitnehmer der Vereinbarung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang schriftlich zustimmen. Die C1xx bietet daher den vormals am Ort der Betriebsstätte G1xxxxxxxxxxx, L2xxxxxxxxxx 61 – 62 im Bereich der Pflege und der Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern, soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB fallen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Betriebstätigkeit durch die C1xx am Standort G1xxxxxxxxxxx, L2xxxxxxxxxx 61 – 62 zu den nachfolgenden Bedingungen an:

    1. Das Arbeitsverhältnis mit dem am Standort G1xxxxxxxxxxx, L2xxxxxxxxxx 61 – 62 im Bereich Pflege und Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern – soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613 a BGB fallen – wird zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert fortgesetzt. Die Arbeitnehmer werden auf Anfordern der C1xx Abschriften der Arbeitsverträge nebst etwaigen Zusatzvereinbarungen zur Verfügung stellen und ggfls. Einsicht in die Originalunterlagen gewähren.
    2. Für das Kalenderjahr 1999 wird die C1xx an die vorgenannten Beschäftigten ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 3/12 entrichten. Dies setzt die tatsächliche Aufnahme der Betriebstätigkeit zum 1. Oktober 1999 voraus. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes von 3/12 durch die C1xx erfolgt auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Arbeitnehmer werden darauf hingewiesen, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Grundlage der Zahlung für 1999 ist ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100 % des monatlichen Grundgehaltes. Beschäftigte, die ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 1999 aufgenommen haben, erhalten das Weihnachtsgeld nur pro rata temporis. Voraussetzung für die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist weiterhin eine Beschäftigung zum Stichtag, nämlich dem 30. Novem...

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