Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 29.11.1996; Aktenzeichen 3 (2) Ca 682/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.11.1996 – 3 (2) Ca 682/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird neu auf 118.645,12 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob für die Ehefrau des Klägers eine Anwartschaft auf eine betriebliche Witwenrente besteht.

Die Beklagte betreibt mit zur Zeit 189 Mitarbeitern eine Privatbrauerei. Der am 26.11.1931 geborene Kläger war bei ihr ab 01.01.1968 bis zum 31.12.1994 beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden bekleidete er die Position des Leiters der Technik. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf 11.138,33 DM.

Am 28.09.1967 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag. Hinsichtlich der Altersversorgung trafen sie unter § 8 folgende Vereinbarung:

Die Brauerei gewährt Herrn T…. eine betriebliche Altersversorgung. Bei Dienstantritt erhält Herr T…. hierüber eine gesonderte Zusage. Die Altersversorgung ist wie folgt ausgestattet:

Nach einer Wartezeit von zehn Jahren wird ein lebenslängliches Ruhegeld gezahlt, das sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen zusammensetzt. Der Grundbetrag beträgt nach zehn anrechnungsfähigen Dienstjahren 10 % und der Steigerungsbetrag für jedes nach zehn anrechnungsfähigen Dienstjahren zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 % des ruhegehaltfähigen Einkommens, höchstens jedoch 20 % nach dreißig anrechnungsfähigen Dienstjahren.

Voraussetzung für die Gewährung dieser Altersversorgung ist, daß Herr T…. nach Vollendung seines 65. Lebensjahres oder infolge Berufsunfähigkeit im Sinne des § 23 AnVG vor Erreichung dieses Alters aus den Diensten der Brauerei ausscheidet.

Die Altersversorgung sieht auch eine Witwen- und Waisenrente vor.

Am 20.12.1967 gab die Beklagte dem Kläger eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Einleitend heißt es in dem entsprechenden Schreiben:

Sehr geehrter Herr T….!

Unter Bezugnahme auf die Ihnen in § 8 des mit Ihnen unter dem 22. September 1967 geschlossenen Dienstvertrages in Aussicht gestellte Altersversorgung gebe ich Ihnen hiermit folgende Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgungs-Zusage:

Unter Ziffer 5 der Zusage ist die Hinterbliebenenversorgung wie folgt geregelt:

Bei Ihrem Ableben erhalten unter der Voraussetzung, daß Sie eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt haben,

  1. Ihre Ehefrau M…., geborene S…., geboren am 2. Oktober 1934 eine lebenslängliche Witwenrente in Höhe von 60 vH des Ruhegeldes, auf das Sie bei Ihrem Ableben Anspruch oder Anwartschaft hatten; die Witwenrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe wieder heiratet.
  2. Ihre ehelichen Kinder eine Waisenrente in Höhe von jeweils 15 vH des Ruhegeldes, auf das Sie bei Ihrem Ableben Anspruch oder Anwartschaft hatten; die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, darüber hinaus nur solange gezahlt, wie Sie für das Kind einen steuerlichen Kinderfreibetrag hätten beanspruchen können, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei Vollwaisen beträgt die Waisenrente 30 vH.

Witwen- und Waisenrenten zusammen sind auf das Ruhegeld begrenzt, auf das Sie bei Ihrem Ableben Anspruch oder Anwartschaft hatten; um den übersteigenden Betrag werden sie anteilmäßig gekürzt.

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe bei Eintritt des Versorgungsfalles geschieden ist oder Ihre Ehefrau zu diesem Zeitpunkt von Ihnen ohne Unterhaltsanspruch dauernd getrennt gelebt hat.

Der Kläger erklärte am 30.12.1997 unterschriftlich, daß er mit der Versorgungsregelung einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 22.12.1969 verbesserte die Beklagte die Versorgungszusage nicht unerheblich. Unter Beibehaltung der Hinterbliebenenversorgung im bisherigen Umfang – nunmehr unter Ziffer 4 geregelt – wurde das Ruhegeld gemäß Ziffer 2 erhöht:

Das monatliche Ruhegeld beträgt bei Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres 50 vH Ihres ruhegeldfähigen Einkommens. Für jedes Jahr, das beim Ausscheiden an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlt, wird das Ruhegeld um 1 vH des ruhegeldfähigen Einkommens gekürzt.

Der Kläger erklärte sich mit der verbesserten Neuregelung unterschriftlich einverstanden. Seit dem 01.01.1995 erhält er danach ein monatliches Altersruhegeld von zur Zeit 5.492,83 DM.

Neben dem Kläger hat die Beklagte seit 1953 weiteren 53 Mitarbeitern individuelle Versorgungszusagen erteilt. Ihren übrigen Arbeitnehmern gewährt die Beklagte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Altersversorgungszusage vom 22.12.1964 und der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vom 18.10.1994 nebst Versorgungsordnung vom gleichen Tage. Die Versorgungsleistungen betragen maximal 100,– DM monatlich.

Der Kläger war zunächst mit der am 02.10.1934 geborenen M…. T…. verheiratet, die 1976 gestorben ist. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Ende der 70er Jahre heiratete der Kläger erneut. Seine jetzige Ehefrau ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge