Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung. Schriftform. Vertretung bei Unterschrift unter Kündigungsschreiben. Einhaltung des Schriftformgebotes bei Unterzeichnung des Kündigungsschreibens mit dem Namen des Vertretenen. rechtzeitige Beanstandung durch Kündigungsempfänger. hilfsweise zu Eigen machen des gegnerischen Vorbringens, sog. aquipollentes Vorbringen. Verstoß gegen Wahrheitspflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Schriftformgebot des § 623 BGB i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB ist erfüllt, wenn der Vertreter die Urkunde mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein Vertreter auch allein mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnen kann.
2. Bei einer Kündigung als einem einseitigen Rechtsgeschäft ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Nach § 180 S. 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet worden ist oder der Geschäftsgegner damit einverstanden gewesen ist, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Die Beanstandung der Vornahme des Rechtsgeschäfts ist dabei gleich bedeutend mit unverzüglicher Zurückweisung i S.v. § 174 S. 1, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.
Normenkette
KSchG §§ 1, 4, 6-7; BGB § 126 Abs. 1, §§ 180, 164ff, 623; ZPO § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 5 Ca 3635/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.10.2007 – 5 Ca 3635/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die am 15.12.1956 geborene Klägerin ist geschieden und hat eine Tochter. Seit dem 15.05.1998 ist sie bei der Beklagten in deren Praxis als Krankengymnastin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.06.1998 zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. In der Praxis der Beklagten waren zuletzt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.
Mit Schreiben vom 22.06.2007 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2007.
Ob die Beklagte das Kündigungsschreiben vom 22.06.2007, dessen Original im Kammertermin beim Arbeitsgericht vom 24.10.20007 zu den Gerichtsakten eingereicht worden ist, selbst unterschrieben hat oder ob es vom Ehemann der Beklagten mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der am 09.07.2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte die Klägerin unter anderem die Unwirksamkeit der Kündigung vom 22.06.2007 geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigte. Dieses Vorbringen hat sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht länger aufrecht erhalten.
Nach einem Anwaltswechsel nach dem erstinstanzlichen Gütetermin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2007 behauptet, die ausgesprochene Kündigung sei nicht durch die Beklagte persönlich, sondern vielmehr durch deren Ehemann unterzeichnet worden. Dies ergebe ein Vergleich der Unterschrift im Kündigungsschreiben mit der unter dem Arbeitsvertrag befindlichen Unterschrift. Der Ehemann der Beklagten sei auch die graue Eminenz in deren Praxis. Er unterzeichne einen großen Teil des Schriftverkehrs für die Beklagte.
Da die Beklagte vortrage, sie selbst habe das Kündigungsschreiben unterzeichnet, könne sie sich auch nicht hilfsweise das Vorbringen der Klägerin zu Eigen machen, und nachträglich eine Genehmigung erteilen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 22.06.2007 beendet wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Kündigungsschreiben persönlich im Beisein der Zeugin I1 S3 unterzeichnet zu haben.
Selbst wenn ihr Ehemann das Kündigungsschreiben unterzeichnet habe, hätte sie, die Beklagte, die Kündigung durch ihren Ehemann genehmigt.
Durch Urteil vom 24.10.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung sei selbst bei Unterzeichnung durch den Ehemann der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei eine Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einer Kündigung als einseitigem Rechtsgeschäft nach § 180 Satz 1 BGB unzulässig. Die Klägerin habe aber die etwaige fehlende Vertretungsmacht des Ehemannes der Beklagten nicht unverzüglich gerügt. Insoweit sei die Kündigung genehmigungsfähig. Die Beklagte habe aber sich von Anbeginn des Rechtsstreits auf die Wirksamkeit der Kündigung berufen und damit eine etwaige fehlende Vertretungsmacht des Ehemannes der Beklagten genehmigt.
Gegen das der Klägerin am 19.11.2007 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 30.11.2007 Berufung zum Landesarbeitsgeri...