Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrarbeitsvergütung. Verfall. Fälligkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die schriftliche Geltendmachung nach § 24 Abs. 2 des Manteltarifvertrags des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen verlangt die genaue schriftliche Spezifizierung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach.
2. Bei der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung ist dem Arbeitgeber eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs nur möglich, wenn der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Normenkette
Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW § 24; BGB § 611; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 5 Ca 975/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2004 – 5 Ca 975/03 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung.
Die Beklagte unterhält einen Textileinzelhandelsbetrieb in B2xxxxxxx. Sie beschäftigte im Jahr 2002 sechs Arbeitnehmer, im Jahr 2003 weniger als sechs Arbeitnehmer.
Die am 01.02.12xx geborene, verheiratete Klägerin war in der Zeit vom 01.11.1995 bis zum 30.09.2003 als Verkäuferin beschäftigt. Ihre vertragliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden pro Woche. Sie erzielte zuletzt eine Vergütung von ca. 1.000,– EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel NRW zur Anwendung.
Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Die Klägerin war in der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 07.06.2004 durchgehend arbeitsunfähig krank. Die Beklagte wies in der Vergangenheit in verschiedenen schriftlichen Anweisungen ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass Mehrstunden/Überstunden nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie zuvor von der Geschäftsleitung schriftlich genehmigt worden seien. Die entsprechende Anweisung aus dem Jahre 1997 wurde von der Klägerin unterschrieben.
Bezüglich des Inhalts der schriftlichen Anweisungen wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 42 bis 48 d.A.) verwiesen.
Des Weiteren wurde von der Beklagten ein Formular eingeführt zur Genehmigung von berstunden/Mehrstunden. Bezüglich des Inhalts dieses Formulars wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Kopie (Bl. 49 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Jahre 2002 78,5 Mehrarbeitsstunden geleistet, die noch von der Beklagten zu vergüten seien. Unter Zugrundelegung eines tariflichen Stundensatzes von 11,74 EUR ergebe sich eine Forderung in Höhe von 921,60 EUR brutto. Diese Überstunden seien jeweils von dem Geschäftsführer der Beklagten angeordnet worden. Sie habe den Geschäftsführer der Beklagten auch mehrfach aufgefordert, ihre Überstundenaufstellung abzuzeichnen. Bei einer entsprechenden Aufforderung vom 31.10.2002 habe der Geschäftsführer erwidert, dass sie die Aufstellung ins Büro legen solle. Die Überstundenliste habe sie im Übrigen am 04.12.2002 dem Geschäftsführer der Beklagten in die Hand gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sie auch mehrfach darauf hingewiesen, dass sie Überstunden abbauen könne und habe sie dann nach Hause geschickt. Die Bezahlung von Überstunden könne nicht daran scheitern, dass der Geschäftsführer sie zuvor nicht ausdrücklich genehmigt habe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr weiter ein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2003 in Höhe von 25 Urlaubstagen zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 921,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.028,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass, falls Überstunden bei den Mitarbeiterinnen angefallen seien, diese auf dem dafür vorgesehenen Formular festgehalten worden seien. Angefallene Überstunden seien grundsätzlich in Freizeit abgegolten worden. Die entsprechenden Zettel seien danach vernichtet worden.
Durch Urteil vom 13.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.950,– EUR festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung sei nicht schlüssig vorgetragen worden.
Gegen dieses ihr am 02.02.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 19.02.2004 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2004 begründet.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit die Ansprüche auf Vergütung der Überstunden für die Monate Juni bis Dezember 2002 abgewiesen worden sind. Sie stützt die Berufung maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2004 – ...