Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Stufenlaufzeit bei Überleitung in eine andere Entgeltgruppe des BG-AT
Leitsatz (amtlich)
§ 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK vom 14. Juli 2007 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass bei Überleitung aus der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 3 die Berechnung der Stufenlaufzeit unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme von Tätigkeiten im Sinne des § 12 TV-Ärzte KUV zu erfolgen hat.
Normenkette
TVG §§ 1-2, 4; TV-Ärzte KUV § 12; TVÜ-Ärzte VBGK § 4
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 07.11.2013; Aktenzeichen 4 Ca 2464/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.11.2013 - 4 Ca 2464/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis über Zahlungsansprüche, die der Kläger auf eine nach seiner Auffassung nicht tarifgerechte Eingruppierung/Einstufung stützt.
Der Kläger, ein Humanmediziner und Mitglied des Marburger Bundes, ist - unterbrochen von einer rund zweijährigen Tätigkeit an der Universität M in den Jahren 1991 bis 1993 - seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten, die Mitglied der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) ist, im ärztlichen Dienst beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 war er als Oberarzt (sog. "Funktionsoberarzt") der Medizinischen Klinik und Poliklinik den Stationen M 12 und M 18 (Rheumatologie) zugeordnet und übte oberärztlichen Hintergrunddienst aus. Zudem führte er schon seit April des Jahres 2000 die rheumatologische Ermächtigungsambulanz. Der genaue Aufgabenzuschnitt in dieser Zeit ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.08.2004 (Bl. 157 d. A.) wurde er zum Oberarzt der Medizinischen Klinik I bestellt, wobei unstreitig ist, dass der Kläger seither die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik trägt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31.12.2006 - auch hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers - der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) Anwendung. Dieser wurde durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 abgelöst, der von den Tarifvertragsparteien nach Schlussverhandlung am 02.11.2007 rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt worden ist. In der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 14.05.2012 wird dieser nunmehr als Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Mitglieder des Klinikverbundes der gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (TV-Ärzte KUV) fortgeführt. Nach § 12 des Tarifvertrages wird das ärztliche Personal in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 eingruppiert, wobei die Entgeltgruppe Ä 3 unter dort näher definierten Voraussetzungen die oberärztliche Tätigkeit erfasst. § 16 Abs. 1 bestimmt, dass die Entgeltgruppe Ä 3 insgesamt 3 Stufen umfasst, wobei die Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit der Entgelttabelle zu § 15 S. 1 TV-Ärzte KUV in Abhängigkeit von den Tätigkeitsjähren in der Entgeltgruppe erfolgt (Stufe 2 ab dem 4. Jahr und Stufe 3 ab dem 7. Jahr). Die Überleitung der Ärzte in bestehenden Arbeitsverhältnissen in das neue Eingruppierungssystem erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 zum 01.01.2007.
In Anwendung dieser Überleitungsvorschriften gruppierte die Beklagte den Kläger anknüpfend an den Bestellungsakt vom 19.08.2004 zum 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 ein, ab dem 01.08.2007 berechnete sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 und ab dem 01.08.2010 nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3.
Mit seiner am 03.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat der Kläger, dessen vorausgehende schriftliche Aufforderung die Beklagte zurückwies, geltend gemacht, dass ihm bereits ab dem 01.01.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 zustehe, da die in der Zeit von Oktober 2000 bis August 2004 ausgeübte Tätigkeit als oberärztliche Tätigkeit im Sinne der neuen Eingruppierungsordnung zu berücksichtigen sei. Der Differenzbetrag für die Monate Januar 2007 bis Juli 2010 beläuft sich insoweit - der Höhe nach unstreitig - auf 24.022,06 € brutto.
Zur Begründung hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass ihm bereits ab Oktober 2000 die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Medizinischen Klinik von der Beklagten übertragen worden sei, die er sodann ununterbrochen wahrgenommen habe. Die für seine Tätigkeit bis Juli 2004 damals gebräuchliche Bezeichnung des Funktionsoberarztes sei tariflich nicht bestimmt, weshalb sie einer Anerkennung dieses Zeitraums als Oberarzttätigkeit im Sinne der neuen Eingruppierungsordnung nicht entgegenstehe.
Als Oberarzt habe er bereits seit dem Jahr 2000 insbeson...