Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheitsbedingte Kündigung. Leistungsunfähigkeit. Betriebsunfall. Versetzungsmöglichkeiten. leidensgerechter Arbeitsplatz

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Leistungsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, ergibt sich aus der erhöhten Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung, einen leidensgerechten Arbeitsplatz freizukündigen oder durch Änderungskündigung zu schaffen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 1 Ca 677/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.11.2003 – 1 Ca 677/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 20.03.2003.

Der am 25.05.1966 geborene, ledige Kläger ist seit dem 02.11.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Dachdeckergehilfe beschäftigt. Zuletzt betrug seine Monatsvergütung 1.728,–EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 21.10.1992, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

„1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 02. November 1992.

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung aller Arbeiten verpflichtet, die im Betrieb anfallen.” Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 65 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt. Am 24.01.2002 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall auf dem Werksgelände der Firma D2xxxxx C1xxxxxx AG in Bad C2xxxxxxx. Der Kläger stürzte von einer Leiter und zog sich hierbei einen Fersenbeinbruch am linken Fuß und einen Oberarmkopfbruch rechts zu. Wegen dieser Erkrankung war der Kläger arbeitsunfähig krank bis zum 18.02.2003. Seit dem 19.02.2003 befindet sich der Kläger in einer Umschulmaßnahme.

Mit Schreiben vom 05.03.2003 teilte er der Beklagten u.a. Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr S2xxxxx,

aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 24.01.2002 möchte ich Ihnen mitteilen, dass es mir zur Zeit nicht möglich ist, den Beruf des Dachdeckers auszuführen.

Ich bin seit dem 18.02.2003 gesund geschrieben und nehme seit dem 19.02.2003 an einer Aktion für Arbeit „strategische Berufswegplanung”, die von der Bau-BG in Bremen unterstützt wird, teil.

Hiermit möchte ich Sie bitten, meinen Arbeitsvertrag bis auf Weiteres ruhen zu lassen.”

Mit Schreiben vom 20.03.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2003 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr H5xx,

leider müssen wir Ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2003 personenbedingt kündigen.

Aufgrund Ihrer uns mit Schreiben vom 05.03.2003 mitgeteilten gesundheitlichen Einschränkungen können Sie für die gemäß Ihres Arbeitsvertrages auszuführenden Arbeiten in unserem Unternehmen nicht eingesetzt werden.

Es ist uns auch nicht möglich, auch nicht durch Umsetzung, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für Sie zu schaffen.”

Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit der vorliegenden, am 10.04.2003 erhobenen Kündigungsschutzklage gewehrt.

Der Kläger hat behauptet, er könne auf anderen Arbeitsplätzen bei der Beklagten beschäftigt werden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.03.2003 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihr stünde kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem sie den Kläger beschäftigen könne.

Durch Urteil vom 20.11.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 5.184,– EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, wegen der Leistungsunfähigkeit des Klägers als Dachdecker sei trotz der erhöhten Fürsorgepflicht der Beklagten, die sich aus dem Arbeitsunfall ergebe, die Kündigung sozial gerechtfertigt, da im Betrieb der Beklagten kein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden sei.

Gegen dieses ihm am 27.10.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 29.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 27.01.2004 begründet.

Der Kläger stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Auffassung, dass er weiterhin im Betrieb der Beklagten eingesetzt werden könne mit Tätigkeiten ohne dauerhafte und starke körperliche Belastungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.11.2003 – 1 Ca 677/03 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.03.2003 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20.11.2003 – 1 Ca 677/03 – zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien...

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