2) Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt während eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes. Annahmeverzug des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, wonach diese im Durchschnitt eines halben Jahres zu erbringen ist, so ist die vereinbarte Arbeitszeit auch für die Berechnung des Mutterschutzlohnes für die Dauer eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes maßgeblich. Auf den Durchschnitt der letzten 13 abgerechneten Wochen gem. § 11 Abs. 1, S. 1 MuSchG kommt es dann nicht an, wenn der Umfang des Arbeitseinsatzes allein vom Arbeitgeber gesteuert wurde.

 

Normenkette

MuSchG § 11 Abs. 1-2; BGB § 615 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 1 Ca 443/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 5 AZN 1232/06)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.07.2006 – 1 Ca 443/06 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.977,03 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2) Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Vergütungsdifferenzen für die Zeit vor und während eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetztes.

Unter dem 20.11.2004 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auf seiner ersten Seite als Datum den 16.11.2004 ausweist, ebenso dieses Datum als ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Zuvor war die Klägerin am 10.11.2006 zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch bei dem Beklagten erschienen. In diesem Gespräch haben sich die Parteien – so der Beklagte – über die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses geeinigt, weshalb die Klägerin am 16.11.2004 ihre Tätigkeit aufnahm. Erst nach Aufnahme der Tätigkeit hat der Beklagte den schriftlichen Arbeitsvertrag abgefasst und hat aus ihm zugänglichen Quellen Formulierungen und Textmuster abgeschrieben.

Dieser Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„…

§ 8 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 38 Stunden. Die genannte Wochenarbeitszeit muss im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten werden; insoweit ist auch die Einrichtung von Zeitkonten möglich. Zeitkonten können auch einen negativen Saldo zu Lasten des Arbeitnehmers ausweisen.

(2) Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen des Arbeitgebers. Dementsprechend kann die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich sein. Die Arbeitseinsätze können zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen anfallen. Es sind stets Regelarbeitszeiten.

(3) Der Arbeitgeber stellt Einsatzpläne/Tourenpläne auf, die die genauen Dienstzeiten des Arbeitnehmers regeln. Die Pläne stellen verbindliche Weisungen dar.

Die Arbeitszeit beginnt beim ersten Patienten und hört beim letzten Patienten auf. Unterbrechungen sind keine Arbeitszeiten.

(4) Nicht zur Arbeitszeit zählt diejenige Zeit, die der Arbeitnehmer zur unmittelbaren Anfahrt vom Wohn- zum Einsatzort benötigt. Entsprechendes gilt für die Heimfahrt vom Einsatz- zum Wohnort. Fahrten zwischen der Niederlassung des Arbeitgebers und dem Wohnort stellen ebenfalls keine Arbeitszeiten dar.

§ 19 Verfallklausel

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Wird ein Anspruch hiernach abgelehnt oder erfolgt keine Erklärung binnen zweier Wochen, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder Ablauf der zweiwöchigen Erklärungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.

…”

Darüber hinaus enthält der Arbeitsvertrag in dessen § 3 eine Variante zum Ankreuzen, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Auch ist eine Regelung über eine Vertragsstrafe in § 16 des Arbeitsvertrages aufgenommen. Insgesamt besteht der Arbeitsvertrag aus 20 Paragrafen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Fotokopie Bl. 30 – 38 d.A. Bezug genommen.

Einen im Wesentlichen gleichlautenden Arbeitsvertrag unterzeichneten der Beklagten und die Mitarbeiterin M3xxx E1xxxxx unter dem 26.11.2004. Abweichend war hier der Tätigkeitsbereich, da die weitere Mitarbeiterin E1xxxxx den Beruf der Altenpflegerin ausübte. Auf die Fotokopie dieses Arbeitsvertrages (Bl. 82 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Unter dem 15.12.2003 hatte der Beklagte mit einer anderen Mitarbeiterin D2xxx B3xx einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der zumindest ausweislich seiner ersten Seite eine von den beiden genannten Verträgen abweichende Gestaltung sowie einen anderen Inhalt enthält. Auf die Kopie Bl. 103 d.A. wird Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin ihre Tätigkeit am 16.11.2004 aufgenommen hatte, war sie im Monat November...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge