Entscheidungsstichwort (Thema)
Formelle Voraussetzungen für einen Betriebsratsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ist, dass dieser in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu zählt insbesondere, dass zu der entsprechenden Betriebsratssitzung ordnungsgemäß und rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird.
Normenkette
BetrVG § 50 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 27.11.2007; Aktenzeichen 6 BV 278/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2007 – 6 BV 278/07 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle.
Der Beteiligte zu 1) – der Antragsteller – ist der aufgrund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG gebildete einheitliche Betriebsrat für den Bereich West/Süd-Ost der Beteiligten zu 2, der K F GmbH & Co KG. Diese vertreibt im Rahmen eines Filialkonzepts in den Filialen der Kaufhäuser des K Lebensmittel und Feinkostartikel. Insgesamt beschäftigt die Beteiligte zu 2), die Antragsgegnerin, in ihren Filialen knapp 1600 Mitarbeiter.
Die Antragsgegnerin betrieb u. a. in dem Gebäude der K AG in der F-E-Straße in E eine Lebensmittel- und Feinkostfiliale. Die K AG entschied, dieses Gebäude abzureißen. Die Antragsgegnerin beschloss aus diesem Grund, diese Filiale zum 31.12.2007 zu schließen. Darüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 13.03.2007 informiert. Zu dieser Zeit waren in der Filiale rund 40 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
In der Folgezeit begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans und verlangte mit dem vorliegenden am 21.11.2007 anhängig gemachten Verfahren die Errichtung einer Einigungsstelle.
Am 23.11.2007 (Bl. 180 d. A.) beschloss der Antragssteller, gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG den Gesamtbetriebsrat zu beauftragen, Interessenausgleichsverhandlungen zu führen und einen Sozialplan abzuschließen.
Durch Beschluss vom 27.11.2007 (Bl. 70 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass angesichts der Zahl der betroffenen Mitarbeiter eine Betriebsänderung, die eine Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht auslösen könne, nicht vorliege. Denn angesichts der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer von 40 Arbeitnehmern im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Arbeitnehmer von 1592, für die der Antragsteller insgesamt zuständig sei, liege keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor.
Gegen diesen am 14.12.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen.
In einem vom Gesamtbetriebsrat betriebenen Verfahren hat der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin mit der Antragsgegnerin am 24.01.2008 einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Gesamtbetriebsrat erklärt hat, bei Einhaltung bestimmter Verpflichtungen durch die Antragsgegnerin keine weiteren rechtlichen Schritte gegen die ausgesprochenen Kündigungen einzuleiten (siehe im einzelnen Vergleich vom 24.01.2008 im Verfahren 15 BVGa Arbeitsgericht Köln/Bl. 182 f. d. A.).
Der Antragsgegner begründet seine Beschwerde damit, dass eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliege. Die Antragsgegnerin habe bereits im Herbst 2004 den Beschluss gefasst, die Filiale in E zu schließen, denn bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass das Gebäude in dem sich die Filiale befunden habe, abgerissen werden solle. Zu diesem Zeitpunkt seien aber mehr als 60 Arbeitnehmer von der geplanten Schließung betroffen gewesen. Zudem ergebe eine sachgerechte Auslegung des § 111 BetrVG, dass die Schließung einer Filiale als wesentlicher Betriebsteil anzusehen sei. Außerdem dürfe der Tarifvertrag nach § 3 BetrVG nicht dazu führen, dass aufgrund geänderter Zahlenrelationen die Mitbestimmungspflicht entfalle. Denn ohne einen solchen Tarifvertrag sei jede Filiale ein eigenständiger Betrieb, so dass die Schließung jeweils eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung sei.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2007 – 6 BV 278/07 –
- zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans wegen der Schließung der Filiale E, L Platz, gemäß §§ 111, 112 BetrVG i. V. m. § 76 BetrVG, Herrn Dr. V Z, Direktor des Arbeitsgerichts D zu bestellen;
- die Zahl der Beisitzer auf jeweils vier festzusetzen.
- Hilfsweise zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans wegen der Schließung der Filiale E, L Platz, gemäß §§ 111, 112 BetrVG i. V. m. § 76 BetrVG Herrn Dr. V Z, Direktor des Arbeitsgerichts D zu bestellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) macht geltend, sie habe noch bis April 2007 versucht, Verkaufsfläche für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der E Filiale a...