Entscheidungsstichwort (Thema)

Herleitung von Einwendungen gegen eine Vergütungsfestsetzung aus konkreten, tatsächlichen Umständen

 

Leitsatz (amtlich)

Einwendungen, die gegen eine Vergütungsfestsetzung erhoben werden und ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, müssen erkennen lassen, dass sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet werden.

 

Normenkette

RVG § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.06.2023; Aktenzeichen 1 Ca 3965/21)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdegegner vertraten den Kläger und Beschwerdeführer in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Sa 450/22 vor dem LAG Köln. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der gerichtlichen Vergütung gem. § 11 RVG. Dem Antrag gab das Arbeitsgericht Köln nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 05.06.2023, der dem Kläger am 07.06.2023 zugestellt wurde, statt.

Mit Schreiben vom 06.06.2023 erklärte der Kläger, wie bereits in seinem vorherigen Schreiben vom 08.05.2023, Einwendungen zu erheben, die ihren Grund nicht im anwaltlichen Gebührenrecht hätten. Mit Schreiben vom 20.06.2023, beim Arbeitsgericht ebenfalls am 20.06.2023 eingegangen, legte der Kläger förmlich sofortige Beschwerde ein. Mit dieser macht er geltend, durch den angefochtenen, seiner Meinung nach rechtswidrigen, Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2023 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Vergütung des Beschwerdegegners zu Recht festgesetzt.

Soweit der Kläger - ausschließlich -geltend macht, er erhebe Einwände, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hätten, sind diese nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Zwar ist nach § 11 Abs. 5 RVG die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Da über die Begründetheit der Einwände nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich keine nähre Substantiierung oder Schlüssigkeit der Einwendungen verlangt werden (vgl. nur LAG Köln v. 24.02.2014 - 7 Ta 301/13 - juris). Allerdings müssen die Einwendungen erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, da nur so geprüft werden kann, ob sie aus der Luft gegriffen sind. Die nur formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus. Zudem muss die Einwendung auch auf die Besonderheit des konkreten Falls bezogen sein (vgl. nur Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 11 Rn. 112-115 m.w.N.)

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde des Klägers nicht gerecht. Er hat neben der formelhaften Wendung, er erhebe Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht begründet seien, keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen Bezug zu tatsächlichen Umständen des konkreten Falls erkennen lassen.

III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16193688

FA 2024, 119

FA 2024, 159

AGS 2024, 109

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