Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 07.01.1999; Aktenzeichen 3 BV 152/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 15.01.1999 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.01.1999 – 3 BV 152/98 – abgeändert:
Der Streitwert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Im vorliegenden Beschlußverfahren hat der Betriebsrat (Antragsteller) beantragt, den Vorsitzenden Richter am ArbG Düsseldorf, Herrn Nübold, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der Stillegung eines Betriebsteils zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf vier für jede Seite festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Zuständigkeit der Einigungsstelle und ihre Passivlegitimation bestritten. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 4.000,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der anwaltlichen Vertreter des Antragstellers mit dem Ziel, eine Streitwertfestsetzung auf 16.000,– DM zu erreichen.
Entscheidungsgründe
II. Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Im Verfahren nach §76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG, §98 ArbGG ist als Streitwert der Ausgangsbetrag des §8 Abs. 2 BRAGO heranzuziehen – und zwar auch dann, wenn es sowohl um die Person des Vorsitzenden als auch um die Anzahl der Beisitzer geht (Wenzel in GK-ArbGG, §12 Rn. 279 und in DB 1977, 722 ≪727≫; LAG Hamm, Beschluß vom 26.09.1985 – 8 TaBV 118/85 in DB 1986, 132). Der weitergehenden Ansicht des LAG Düsseldorf (Beschluß vom 14.07.1983 – 7 Ta 122/83; vertreten auch im Beschluß des LAG Köln vom 04.08.1997 – 10 ≪7≫ Ta 120/97), wonach beim Streit um die Person des Vorsitzenden und um die Anzahl der Beisitzer dieser Wert für jeden der beiden Anträge anzusetzen und demgemäß eine Verdoppelung vorzunehmen sei, kann nach Meinung der Beschwerdekammer nur gefolgt werden, wenn um die Person des Vorsitzenden und um die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird. Das ist vorliegend nicht der Fall: Die Beteiligten haben in Wahrheit nur um die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten.
Zwar wird für diesen Fall vorgeschlagen, von §8 Abs. 2 BRAGO ganz abzusehen und – sofern der Streit um den Abschluß eines Sozialplans geht – eine Dezimierung (Zehntelung) des strittigen Sozialplanvolumens als Streitwert anzunehmen; dies ist aber nach Ansicht der Beschwerdekammer in Fällen wie dem vorliegenden nicht praktikabel, in denen das Sozialplanvolumen nicht bekannt sein kann, weil es erst noch von der Einigungsstelle zu bilden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §78 Abs. 2 ArbGG.
Unterschriften
Schunck Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen