Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Zuständigkeitsstreit. Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 28.11.2006; Aktenzeichen 11 BV 75/06)

 

Tenor

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. und der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2006 – 11 BV 75/06 – werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit einer zwischen der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) und dem Beteiligten zu 3. (Gesamtbetriebsrat) abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Beschäftigten des Unternehmens gestritten. Zu dem Unternehmen gehören Werke in B, D und W sowie die Verwaltung in K, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. Der Beteiligte zu 1. ist der in der Verwaltung in K gebildete Betriebsrat.

In der Betriebsvereinbarung ist u. a. festgelegt worden, dass übertarifliche Vergütungsbestandteile der Tarifbeschäftigten in 3 gleichen Teilen im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 abgebaut werden und dass darüber hinaus die Tariferhöhungen der Jahre 2006 bis 2008 auf die übertariflichen Vergütungsbestandteile angerechnet werden. Für die außertariflichen Angestellten und die Managementangehörigen entfällt neben der für das Jahr 2006 vorgesehenen Entgelterhöhung auf Dauer das Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt. Während der Laufzeit der Vereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen oder die Schließung von Standorten nur mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats möglich.

Parallel zu dieser Betriebsvereinbarung wurde zwischen der IG Metall und den Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen und Berlin/Brandenburg für die Beschäftigten in den Betrieben der Arbeitgeberin ein Sanierungstarifvertrag abgeschlossen, in dem u. a. bestimmt ist, dass das tarifliche Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2008 gekürzt werden. Auch danach sind betriebsbedingte Kündigungen oder die Schließung von Standorten nur mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats möglich.

Der Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat zum Abschluss weder nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig gewesen sei, noch eine Ermächtigung nach § 50 Abs. 2 BetrVG vorgelegen habe. Vielmehr seien die örtlichen Betriebsräte für die Regelung der Vergütungsstruktur zuständig. Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Betriebsvereinbarung gelte jedenfalls nicht für die Mitarbeiter des Betriebes in K. Weiter hat er hilfsweise geltend gemacht, die Regelungen in der Betriebsvereinbarung über den Abbau der übertariflichen Vergütungsbestandteile der Tarifbeschäftigten und über den Wegfall der Entgelterhöhung für das Jahr 2006 und den dauerhaften Wegfall der Sonderzahlungen für AT-Angestellte gelte nicht für die Mitarbeiter des Betriebes in K. Zudem solle festgestellt werden, dass die Regelung dieser Entgeltbestimmungen nicht in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats falle.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, der Gesamtbetriebsrat sei zum Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig gewesen.

Nachdem der Beteiligte zu 1. die Anträge zurückgenommen hat, hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert für das Verfahren auf EUR 20.000,00 festgesetzt. Dazu hat es ausgeführt, es habe sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten zu 2. und im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit sei ein höherer Streitwert unangemessen.

Gegen den Beschluss haben sowohl die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. als auch die des Beteiligten zu 3. fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. sind der Ansicht, der Gebührenstreitwert sei auf EUR 500.000,00 festzusetzen. Durch die Betriebsvereinbarung wolle die Beteiligte zu 2. Einsparungen in Millionenhöhe erreichen. Ihre wirtschaftliche Lage sei keinesfalls kritisch, zumal sie Tochtergesellschaft in einem internationalen Großkonzern sei.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3. sind der Ansicht, es sei nicht um die Reichweite der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gegangen, sondern um die Beseitigung der durch die Betriebsvereinbarung festgelegten Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer. Aus dem Grund sei ein erheblich höherer Gebührenstreitwert festzusetzen, der allerdings unter dem Höchstbetrag des § 23 Abs. ...

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