Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Computers an Betriebsrat. Anspruch des Betriebsrats auf einen Computer. Sachmittel des Betriebsrats. Rechtskraft eines Beschlusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtskraft eines früheren Beschlusses steht einem neuen Antrag des Betriebsrats auf Überlassung eines Computers nebst Zubehör und Software dann nicht entgegen, wenn seit der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung zumindest eine regelmäßige Betriebsratswahl stattgefunden hat und sich die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb und die technischen Verhältnisse maßgeblich geändert haben.
2. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines Computers nebst Zubehör und Software nach § 40 Abs. 2 BetrVG dann vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Überlassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich erscheint.
3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, andererseits gegeneinander abzuwägen.
Normenkette
BetrVG § 40; ZPO § 322 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 29.03.2007; Aktenzeichen 1 BV 134/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.03.2007 in Sachen 1 BV 134/06 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Drogeriemarktkette, welche bundesweit aufgegliedert in etwa 400 Betriebe ca. 10.000 Verkaufsstellen unterhält. Die Verkaufsstellen verfügen über elektronische Kassen, die mit der Zentrale der Antragsgegnerin online vernetzt sind. Die Antragsgegnerin unterhält ein ihrer Zentrale zugeordnetes eigenes Rechenzentrum.
Die Antragsgegnerin handelt auch selbst mit PCs.
Antragsteller ist der siebenköpfige Betriebsrat des Bezirks M. Der Antragsteller ist für ca. 130 Mitarbeiter zuständig, die sich auf 30 Filialen verteilen, die in einem Gebiet mit einem Radius von ca. 70 km angesiedelt sind.
Der Antragsteller hält wöchentliche Betriebsratssitzungen ab. Er übersendet einmal monatlich ein Informationsblatt über die Betriebsratsarbeit an die Mitarbeiter und versendet aus gegebenen betrieblichen Anlässen regelmäßig monatlich mehrere weitere Rundschreiben. Erster Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten der §§ 87, 99 BetrVG auf Arbeitgeberseite ist der sog. Bezirksleiter. Dieser verfügt über kein eigenes Büro, sondern über ein Dienstfahrzeug. Den Bezirksleitern übergeordnet sind sog. Verkaufsleiter, denen jedenfalls bis Ende 2007 ein EDV-mäßig voll ausgestattetes Büro mit Sekretärinnen zur Verfügung stand. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Anhörung vom 09.01.2008 mitgeteilt hat, habe Ende 2007 eine Umorganisation des Vertriebsbereichs dergestalt stattgefunden, dass die Verkaufsbüros bundesweit in vier Vertriebsbüros zusammengefasst wurden, welche jeweils einem Geschäftsführer unterstehen. Die Verkaufsleiter sollen seitdem über keine eigenen Büros mehr verfügen, haben jedoch einen dienstlichen Laptop zur Verfügung.
Der Antragsteller ist mit einer elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband ausgestattet. Außerdem kann er ein Kopiergerät benutzen.
Die Antragsgegnerin gewährt den bei ihr gewählten Betriebsräten nach eigenem Bekunden im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht einen eigenen PC mit entsprechendem Zubehör grundsätzlich nur, wenn dies durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erstritten wird.
Der Betriebsrat des Bezirks M der Antragsgegnerin hatte bereits in dem Verfahren Arbeitsgericht Siegburg 1 BV 21/01 = Landesarbeitsgericht Köln 5 TaBV 22/02 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm u. a. einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betriebsrat des Bezirks M für 21 Verkaufsstellen mit im Vergleich zu heute entsprechend geringerer Belegschaft zuständig. Der damalige Antrag wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.06.2002 (5 TaBV 22/02) rechtskräftig zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat des Bezirks M der Antragsgegnerin erneut, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen PC nebst einschlägigen Peripheriegeräten und zugehöriger Software zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.06.2002 stehe dem neuerlichen Antrag nicht entgegen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Erweiterung seines Zuständigkeitsbereichs maßgeblich geändert hätten.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er benötige den PC nebst Zubehör, da er in erheblichem Umfang Schriftverkehr zu erledigen habe und eine personelle Büroausstattung nicht zur Verfügung stehe. So müssten die Einladungen zu den wöchentlichen Be...