Entscheidungsstichwort (Thema)
nachträgliche Zulassung. Auszubildender. Schlichtungsausschuss Abhilfe
Leitsatz (amtlich)
1) Das Arbeitsgericht hat im Verfahren der nachträglichen Zulassung bei einer sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Kammer, die nicht in derselben Besetzung entscheiden muss, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
2) Die Vorschriften des KSchG über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern eine Ausschussverhandlung nach § 111 Abs. 2 ArbGG nicht stattfinden muss.
3) Ein Auszubildender muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
4) Eine schuldhafte Versäumung der Klagefrist liegt vor, wenn die klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz eines innerhalb der Dreiwochenfrist erhaltenen Hinweises der für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Landwirtschaftskammer über das Nichtbestehen eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG keine Klage erheben, sondern zusätzliche Auskünfte der örtlichen Industrie- und Handelskammer einholen.
Normenkette
ZPO §§ 567, 572; ArbGG §§ 78, 111 Abs. 2; KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 22.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 9813/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2005 – 1 Ca 9813/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.545,– EUR
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.
Er ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.2004 als Auszubildender zum Pferdewirt beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 20.09.2005, das dem Kläger am gleichen zugegangen ist, fristlos.
Nach Erhalt der Kündigung suchte der Kläger seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten auf, die mit Schreiben vom 26.09.2005 bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Einberufung einer Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG beantragten. Auf eine schriftliche Nachfrage des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2005 teilte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Landwirtschaftskammer, Frau F, diesem telefonisch mit, dass bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen kein Schlichtungsausschuss i. S. von § 111 Abs. 2 ArbGG bestehe. Daraufhin wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Industrie- und Handelskammer. Diese teilte am 17.10.2005 telefonisch mit, dass auch bei ihr kein Schlichtungsausschuss für Auszubildende zum Pferdewirt eingerichtet worden sei.
Der klägerische Prozessbevollmächtigte erhob sodann mit Schriftsatz vom 18.10.2005 Kündigungsschutzklage, die er mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG verband. Dieser Schriftsatz ist am 18.10.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen.
Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Klagefrist des § 4 KSchG sei auf Berufsausbildungsverhältnisse von vornherein nicht anwendbar. Im Übrigen sei er jedenfalls unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert gewesen. Zum einen sei ihm ein mögliches Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbar. Zum anderen liege ohnehin kein derartiges schuldhaftes Verhalten vor, denn sein Prozessbevollmächtigter habe darauf vertrauen dürfen, dass ein Schlichtungsausschuss eingerichtet worden sei und habe von daher mit der Klageerhebung weiter zuwarten dürfen.
Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, dem Kläger sei ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten sehr wohl zuzurechnen. Es sei gerade deren Aufgabe, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu klären, ob ein Schlichtungsausschluss eingerichtet worden sei oder nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die negative Auskunft der Landwirtschaftskammer die klägerischen Prozessbevollmächtigten noch vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist erreicht habe. Letztlich sei völlig unverständlich, warum sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers anschließend noch an die offensichtlich unzuständige Industrie- und Handelskammer gewandt hätten.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.12.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten müssen, da die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung gem. § 3 Abs. 2 BBiG Anwendung fänden. Die nachträgliche Zulassung der damit verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage scheitere am schuldhaften Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 zuzurechnen sei. Diese hätten in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jedenfalls vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht Köln erheben müssen.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.01.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.01.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass zumind...