Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten. Erstattungsfähigkeit. Berufungsverfahren. Stillhalteabkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Einlegung der Berufung darf ein Berufungsbeklagter seinen Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren mandatieren, auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur „fristwahrend” eingelegt hat.

2. Der Erstattung der entstandenen Verfahrensgebühr steht nicht entgegen, dass die Berufung zurückgenommen wurde, bevor sich die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten in dem Berufungsverfahren bestellt hatten oder ansonsten nach außen in Erscheinung getreten waren.

3. Ein Stillhalteabkommen kommt nicht bereits dadurch zustande, dass die Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten die Bitter der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers, sich zunächst nicht zu bestellen, nicht beantworten.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 8760/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2008 – 3 Ca 8760/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 1.182,00.

 

Tatbestand

I. Durch Urteil vom 16. Mai 2007 ist die Klage auf Feststellung einer verringerten wöchentlichen Arbeitszeit und auf Verzugslohn abgewiesen worden.

Dagegen hat die Klägerin am 4. Oktober 2007 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Diese Berufungsschrift ist den auch in der Berufungsschrift bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. Oktober 2007 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, die Berufung sei aus Fristwahrungsgründen eingelegt worden, und gebeten, sich noch nicht für die Beklagten zu bestellen. Es werde umgehend mitgeteilt werden, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werde oder nicht.

Nachdem die Klägerin am 30. Oktober 2007 die Berufung zurückgenommen hat, sind durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Oktober 2007 der Klägerin die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt worden.

Die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Oktober 2007 über die Berufungsrücknahme unterrichteten Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 19. November 2007 beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Nachdem sie Kenntnis von der bereits am 30. Oktober 2007 getroffenen Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln erlangt haben, haben sie Kostenfestsetzung gegen die Klägerin beantragt.

Durch Beschluss vom 16. Juni 2008 hat das Arbeitsgericht Köln die Kosten, die den Beklagten von der Klägerin zu erstatten sind, auf EUR 1.182,00 festgesetzt, wobei u. a. eine 1,1 Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht worden ist.

Gegen den am 7. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. Juli 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ausweislich der Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 sei ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien geschlossen worden. Erst nach Rücknahme der Berufung und nach Erlass der Kostenentscheidung durch das Landesarbeitsgericht Köln am 30. Oktober 2007 seien die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach außen in Erscheinung getreten, und zwar nicht mit einer Bestellungserklärung, sondern mit dem Kostenantrag. Da zu diesem Zeitpunkt das Berufungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, sei eine Verfahrensgebühr für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entstanden. Bis zur Rücknahme ihrer Berufung sei das Stillhalteabkommen eingehalten worden.

Die Beklagten tragen vor, ihre Prozessbevollmächtigten seien auch mit der Vertretung in dem Berufungsverfahren beauftragt gewesen. Ein Stillhalteabkommen sei nicht zustande gekommen. Voraussetzung für die Verfahrensgebühr sei nicht, dass ihre Prozessbevollmächtigten die Vertretung nach außen durch die Bestellung in dem Berufungsverfahren auch kenntlich gemacht hätten.

Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln hat es durch Beschluss vom 19. November 2008 abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, und sie dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten sich nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Stillhalten einverstanden erklärt. Nachdem von der Klägerin die Berufung eingelegt worden sei, wenn auch zunächst nur fristwahrend, hätten die Beklagten ihre Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren beauftragen dürfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 RPflG, 104 ZPO, 567 ZPO) ist nicht begründet.

Die den Beklagten durch die Beauftragung und Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren ents...

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