Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht. Ordnung des Betriebes. Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten im Betrieb
Leitsatz (amtlich)
Das generelle Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten in allen Räumen eines Betriebes einschließlich der Sozialräume ist mitbestimmungspflichtig gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 12 BV 14/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2005 in Sachen 12 BV 14/05 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um das Recht der Arbeitgeberin/Antragsgegnerin, die Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten durch die Arbeitnehmer in ihren Räumlichkeiten einseitig und generell zu untersagen.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Anträgen des Betriebsrats stattzugeben, wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 27.07.2005 in vollem Umfang Bezug genommen.
Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 27.10.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, dem 28.11.2005 Beschwerde einlegen und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2006 – am 26.01.2006 begründen lassen.
Die Arbeitgeberin hält an ihrer Auffassung fest, dass das am 12.08.2004 ausgesprochene – und durch Aushang vom November 2005 unstreitig nochmals bekräftigte – Verbot der Nutzung von TV-, Video- und DVD-Geräten das mitbestimmungsfreie sogenannte Arbeitsverhalten der Mitarbeiter, nicht aber das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betreffe. Bekanntlich seien die fraglichen Gerätschaften nicht nur in Sozialräumen, sondern auch an verschiedenen Arbeitsplätzen aufgestellt. Anders als in der Entscheidung des BAG vom 14.01.1986 zum Radiohören am Arbeitsplatz liege es jedoch auf der Hand, dass die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann, wenn gleichzeitig ein TV-, Video- oder DVD-Gerät benutzt werde.
Soweit die Gerätschaften in den Sozialräumen aufgestellt gewesen seien, gehe es bei der Nutzungsuntersagung darum dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an den Arbeitsplätzen aufhalten und dort ordnungsgemäß ihre Tätigkeit verrichten und ein Anreiz für das unzulässige Verweilen in den Sozialräumen beseitigt werde.
Indem sie, die Arbeitgeberin, TV-, Video- und DVD-Geräte zur Verfügung gestellt sowie dafür die GEZ- und GEMA-Gebühren bezahlt habe, habe sie auch eine freiwillige Leistung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erbracht. Diese habe sie durch das Nutzungsverbot mitbestimmungsfrei vollständig eingestellt. Die noch im Hause befindlichen Fernsehgeräte stünden lediglich in Besprechungsräumen und an Arbeitsplätzen von Führungskräften und würden nur dienstlich genutzt.
Schließlich habe sie, die Arbeitgeberin, sich auch berechtigterweise durch das Nutzungsverbot davor geschützt, der Gefahr urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter oder gar einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der weiten Verbreitung von Raubkopien sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass entsprechende illegale DVDs oder Videos auch auf den jetzt aus ihren Räumen entfernten Gerätschaften abgespielt worden seien.
Abschließend wiederholt die Arbeitgeberin ihre Auffassung, dass dann, wenn die Nutzung der TV-, Video- und DVD-Geräte durch die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und in den Sozialräumen das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten im Betrieb betreffe, bis zum Ausspruch des Nutzungsverbots ein mitbestimmungswidriger Zustand bestanden habe, der schon deshalb hätte beseitigt werden müssen.
Die Antragsgegnerin/Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr:
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2005, Aktenzeichen 12 BV 14/05, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsteller/Betriebsrat und Beschwerdegegner beantragt
die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt im Einzelnen die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Er macht geltend, dass durch das Nutzungsverbot das Ordnungsverhalten im Betrieb schon deshalb betroffen sei, weil die verbotene Nutzung gerade nicht ausschließlich für die am Arbeitsplatz aufgestellten Geräte gelte, sondern sich gerade auch auf die Sozialräume beziehe, wo aber eben nicht gearbeitet würde.
Weiter weist der Betriebsrat darauf hin, dass auch nach Erlass des Verbotes am Stichtag 01.09.2004 insgesamt 46 Fernsehgeräte in dem Betrieb angemeldet gewesen seien. Der Betriebsrat bestreitet, dass diese Geräte ausschließlich von Führungskräften und nur zu dienstlichen Zwecken genutzt würden.
Schließlich wendet sich der Betriebsrat gegen die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin, sie habe durch das Nutzungsverbot lediglich einen mitbestimmungswidrigen Zustand beseitigt. Er, der...