Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Vergleich. Hilfsantrag
Leitsatz (amtlich)
Wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch in einem Vergleich mitgeregelt (hier: höhere Sozialplanabfindung), ist der Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen.
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 8 Ca 5174/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2005 – 8 Ca 5174/04 – abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bis zum 13.09.2004 auf 8.160,00 EUR sowie für das Verfahren danach und den Vergleich auf 27.032,41 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung gewandt und die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen begehrt. Mit einer am 13.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat sie hilfsweise die Zahlung einer über den Betrag von 27.000,00 EUR um weitere 18.872,41 EUR hinausgehende Sozialplanabfindung begehrt. Mit einem weiteren klageerweiternden Schriftsatz, der am 23.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sie darüber hinaus hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Wiedereinstellung zu unveränderten Arbeitsbedingungen verlangt. Mit Beschluss vom 19.01.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein den Rechtsstreit beendender Vergleich zustande gekommen ist. Dieser Vergleich hat zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße ordentliche Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.12.2004 zum Gegenstand. Zum anderen ist in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbart, dass die Beklagte als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 60.000,00 EUR brutto zahlt und mit der Zahlung dieser Abfindung sämtliche Ansprüche aus dem Sozialplan erfüllt sind.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 10.200,00 EUR festgesetzt und dabei für den Feststellungsantrag drei und den Weiterbeschäftigungsantrag zwei Bruttomonatsverdienste der Klägerin zugrundegelegt. Von einer Berücksichtigung der Hilfsanträge hat es abgesehen, da über diese Anträge keine Entscheidung ergangen sei. Der gegen diesen am 17.03.2005 zugestellten Beschluss am 22.03.2005 eingelegten Streitwertbeschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.03.2005 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet, denn der erste hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung einer weitergehenden Sozialplanabfindung ist bei der Streitwertbemessung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt damit ab Rechtshängigkeit dieses Hilfsantrages insgesamt 27.032,41 EUR.
Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG regelmäßig im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dementsprechend ist § 45 GKG maßgebend. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Gemäß § 45 Abs. 4 GKG ist diese Regelung bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der auf Zahlung einer um 18.872,41 EUR erhöhten Sozialplanabfindung gerichtete Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen ist. Denn ausweislich der Regelung in Ziffer 3 des gerichtlich festgestellten Vergleichs haben die Parteien die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 60.000,00 EUR unter Anrechnung der Sozialplanabfindung vereinbart. Im Vergleich ist also mithin nicht nur der Hilfsantrag in vollem Umfang berücksichtigt worden, sondern die Beklagte hat sich darüber hinaus zur Zahlung einer weitergehenden Abfindung verpflichtet. In materieller Hinsicht ist demnach der zu Ziffer 3) gestellte Hilfsantrag in der vergleichsweisen Streitbeilegung in vollem Umfang aufgegangen. Der vorliegende Fall entspricht damit in seiner tatsächlichen Fallkonstellation dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 09.03.2004 (– 17 Ta (Kost) 6010/04 –, NZA-RR 2004, 492) zugrundeliegenden Sachverhalt. Ebenso wie im dortigen Verfahren ist auch hier daher der Hilfsantrag streitwertmäßig sowohl für das Verfahren als auch für den Vergleich zu berücksichtigen.
Soweit das Arbeitsgericht Köln demgegenüber auf die Beschlüsse der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.08.2002 (– 5 (7) Ta 269/02 – und – 5 T...