Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 18.07.1996; Aktenzeichen 13 Ga 138/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.1996 (13 Ga 138/96), mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwertwert: 24.000,– DM.
Tatbestand
I. Mit vorliegendem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung fordert der Antragsteller vom Antragsgegner, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, die Parteien stünden noch über den 30.06.1996 in einem Arbeitsverhältnis – nämlich noch für ein weiteres Jahr. Zur Begründung behauptet er:
Der Antragsgegner sei ein Fußballverein, er, der Antragsteller bei ihm Lizenzspieler gewesen. Dem Arbeitsverhältnis liege ein Arbeitsvertrag vom 09.06.1993 zugrunde (Anlage A1), der eine zweijährige Befristung bis zum 30.06.1995 vorgesehen habe. Das Arbeitsverhältnis sei vom Antragsgegner durch Ausübung eines im Vertrag vorgesehenen Optionsrechts (§ 10) um ein Jahr – also bis zum 30.06.1996 – verlängert worden. Mit Schreiben vom 29.04.1996 (Anlage A9) habe der Antragsgegner eine weitere einjährige Verlängerung vornehmen wollen, mithin bis zum 30.06.1997 – diesmal unter Berufung auf § 11 des Arbeitsvertrages, der eine Verpflichtung beider Parteien vorsieht, auf Wunsch der jeweils anderen Partei den Vertrag um ein Jahr fortzusetzen, wenn nach Abschluß des Vertrages die bisherige Transferentschädigungsregelung, die sich in dem sog. Lizenzspielerstatut (LSt, Anlage A4) befindet, teilweise oder ganz entfällt.
Der Antragsteller hält eine Vertragsverlängerung diesmal trotz Optionsausübung durch den Antragsgegner nicht für zustande gekommen. Die Vertragsklausel sei nämlich unwirksam, weil sie der Umgehung diene: Mit Urteil vom 15.12.1995 habe nämlich der EuGH in Sachen B festgestellt, daß Transferregeln von Sportverbänden mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien (Rs. C-415/93 in NZA 1996, 191); diese die Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 48 EGV) sichernde Entscheidung solle die Optionsklausel für die Dauer von einem Jahr umgehen. Zudem sei die Klausel einseitig, überraschend, unangemessen und unklar. Ihre Voraussetzungen lägen aber auch nicht vor: Nach Feststellung der Nichtigkeit von Transferentschädigungsregelungen habe es deren Änderung nicht mehr geben können; der Änderungsbeschluß des DFB-Beirats vom 27.04.1996 sei schon deshalb unwirksam – aber auch deshalb, weil er nicht – wie in den Statuten vorgeschrieben – in den „Amtlichen Mitteilungen” veröffentlicht worden sei, bevor das Optionsschreiben vom 29.04.1996 übergeben worden sei. Die „Amtliche Mitteilungen” vom 29.04.1996 (Anlage A8) enthielten den Änderungsbeschluß zwar; für die genaue Reihenfolge der Ereignisse sei aber der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig.
Nach Übergabe des Optionsschreibens am 29.04.1996 habe er den Antragsgegner mit Schreiben vom 07.05.1996 (Anlage A10) aufgefordert zu bestätigen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem 30.06.1996 ende; hierfür habe er eine Frist bis zum 15.05.1996 gesetzt, die ungenutzt verstrichen sei. Unter dem 18.06. habe er deshalb Klage zur Hauptsache erhoben (Anlage A15); über die noch nicht entschieden sei. Unter dem 21.06.1996 habe er die Aufnahme in die Transferliste des DFB gem. § 27 LSt beantragt (Anlage A12), die vom DFB unter dem 26.06.1996 abgelehnt worden sei, weil der Antragsgegner nicht einverstanden sei unter Hinweis auf ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis (Anlage A13). Hiergegen habe er unter dem 04.07.1996 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden sei (Anlage A11); zugleich habe er gegenüber dem Antragsgegner die fristlose Kündigung erklärt und die Anfechtung von Arbeitsvertrag und Optionsklausel. Am 07.07.1996 habe er mit dem dänischen Fußballverein FC Kopenhagen einen Arbeitsvertrag geschlossen (Anlage A7), von dem dieser zurücktreten werde, wenn ihm bis 15.08.1996 keine Spielerlaubnis erteilt worden sei; dadurch drohe ihm ein erheblicher Einkommensverlust und beruflicher Schaden. Mit Schreiben vom 11.07.1996 habe der DFB gegenüber der Dänischen Ballspiel-Union seine, des Antragstellers, Freigabe verweigert mit der Begründung, mit der vom Antragsgegner ausgeübten Option ende der Vertrag erst am 30.06.1997 (Anlage A18).
Unter dem 17.07.1996 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet mit Anträgen, deretwegen auf Bl. 2 f. d.A. verwiesen wird. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 18.07.1996 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, wogegen der Antragsteller die vorliegende am 02.08.1996 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde richtet. Mit ihr modifiziert er die Anträge wie aus Bl. 71 bis 74 ersichtlich. Die Änderungen bestehen im wesentlichen darin, daß er dem Antragsgegner zugesteht, von der ansonsten zu unterlassenden und zu widerrufenden Behauptung im anhängigen Hauptsacheverfahren sowie in dem Einspruchsverfahren gem. § 27 LSt gegenüber dem Liga-Ausschuß Gebrauch zu machen.
Mit Beschluß vom 06...