Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Gruppenleitern in S 7 der TVöD (VKA) nur bei sonderpädagogischer Zusatzqualifikation
Leitsatz (amtlich)
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Funktion von Gruppenleitern in Ausbildungs-/Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation.
Normenkette
TVöD (VKA) § 12; BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 20.08.2020; Aktenzeichen 12 BV 46/20) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 - 12 BV 46/20 - abgeändert.
Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin zum 01.02.2020 eingestellten Herrn M K in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.
Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin seit dem 01.04.2020 beschäftigten Herrn A B in die EntgeltgruppeS 4, Stufe 1 TVöD (VKA), Anlage 1 -Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.
Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin seit dem 15.03.2020 beschäftigten Frau Ka Ko in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 TVöD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat beschränkt auf die Zustimmungsersetzung bezüglich der Herren K und B zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von drei Beschäftigten.
Die Arbeitgeberin ist ein anerkannter Träger von Werkstätten, Wohnhäusern und ambulanter Wohnunterstützung für Menschen mit Behinderung in und um K . Sie ist Gastmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NW) und wendet den TVöD (VKA) im Hinblick auf die Entgeltordnung an.
Den Zustimmungsverweigerungen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
Herr M K soll als sog. Gruppenleiter in dem Bereich Lagerverwaltung eingesetzt werden. Herr K verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann für Spedition und Lagerlogistikdienstleitungen, nicht jedoch über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Die Arbeitgeberin hörte am 03.03.2020 den Betriebsrat zu seiner Einstellung zum 01.02.2020 und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD (VKA), Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, Ziffer XXIV an. Der Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung Nr. 9 am 05.03.2020 der Einstellung zu, nicht jedoch der Eingruppierung, weil er, wie er der Arbeitgeberin mit Schreiben vom selben Tag mitteilte, der Ansicht ist, Herr K sei in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE einzugruppieren.
Zudem begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn B in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD (VKA) SuE. Herr B hat eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Betriebsschlosser. Auch er verfügt über keine sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat am 10.3.2020 zu einer vom 01.04.2020 bis 31.03.2022 befristeten Einstellung als Gruppenleiter in dem Bereich Metallmontage der Werkstatt G und zu der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD (VKA) SuE an. Der Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung Nr. 10 am 12.03.2020 der Einstellung als Gruppenleiter zu, widersprach jedoch der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVÖD, da er der Ansicht ist, Herr B sei in die Entgeltgruppe S 7 TVÖD (VKA) SuE einzugruppieren.
Schließlich begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Frau Ko als Fachkraft "Ambulantes Betreutes Wohnen" für die Probezeit in die Entgeltgruppe S 11a Stufe 3 TVÖD (VKA) SuE und im Anschluss in die Entgeltgruppe S 11b Stufe 3 TVÖD (VKA). Frau Ko hat ein Studium zum Bachelor of Arts im Bereich Soziale Arbeit und ein Masterstudium of Arts im Bereich Rehabilitationswissenschaften abgeschlossen. Ihre Tätigkeiten umfassen
• Unterstützung, Beratung und Begleitung in allen Lebensbereichen der Klienten (Wohnen, Freizeit, Arbeit, Soziale Beziehungen und Gesundheitsfürsorge)
• Individuelle Hilfe und Betreuungsplanung
• Unterstützung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
• Kontakte, Antragstellungen, etc. bei Behörden und Ämtern
• Intervention bei Krisen und Krankheiten der Hilfeempfänger
• Dokumentation und Berichterstattung.
Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat zu Einstellung und Eingruppierung von Frau Ko am 03.03.2020 an. Dieser stimmte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.03.2020 sowohl der Einstellung als auch der vorgesehenen Eingruppierung zu, widersprach aber mit Schreiben vom selben Tag der Eingruppierung, da er der Ansicht ist, es sei wegen der Ausübung schwieriger Tätigkeiten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 TVÖD (VKA) vorzunehmen.
Bezüglich der Herren K und B hat die Arbeitgeberin die Ansicht vertreten, si...