Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeiternehmern

 

Leitsatz (amtlich)

- Parallelfall zu 7 Sa 35/14

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung des Streitwerts eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern mit einem Grundwert von 7.500 EUR und einem Zuschlag in Höhe von 1.500 EUR für jeden weiteren Arbeitnehmer (hier: 13.500 EUR) ist nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

RVG § 23; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 10 BV 235/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Beschlussverfahren 10 BV 235/13 auf insgesamt 13.500,- € festgesetzt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Beschluss selbst. Die Streitwertfestsetzung auf 13.500,00 € ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Streitwertfestsetzung seitens des Arbeitsgerichts von Ziffer 13.7 des sogenannten Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 abweicht. Sie meint, es müsse berücksichtigt werden, dass beim Arbeitsgericht Köln weitere Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG anhängig waren oder sind, die personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hätten, welche auf derselben unternehmerischen Entscheidung beruhten, wie auch die im vorliegenden Beschlussverfahren erfassten Fälle. Es müsse dementsprechend - nach Maßgabe von Ziffer 13.7 des Streitwertkataloges - ein "Mengenrabatt" vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden:

Dass das Arbeitsgericht sich im vorliegenden Fall bei der Streitwertfestsetzung nicht am sogenannten Streitwertkatalog orientiert hat, sondern der herrschenden Bezirksrechtsprechung des LAG Köln gefolgt ist, kann nicht zur Aufhebung des Streitwertbeschlusses führen. Der Streitwertkatalog versteht sich selbst nur "als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland", besitzt jedoch anerkanntermaßen keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Da die Einzelvorschläge des Streitwertkataloges dort nicht dogmatisch begründet werden und überdies vielfach Kompromisscharakter besitzen, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich.

Der Annahme, bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende gerichtliche Beschlussverfahren müssten auch die Streitgegenstände anderer selbständiger arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren mit einbezogen werden, kann nicht gefolgt werden. Bei den im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Streitwerts einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist die Bedeutung des Streitgegenstands für den oder die antragstellende Beteiligte. Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers A hat aber für sich betrachtet regelmäßig keine andere Bedeutung für die Antragstellerin, als die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B, des Arbeitnehmers C usw. Mit dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit kann eine unterschiedliche Streitwertbemessung der Einzelfälle somit von vornherein nicht gerechtfertigt werden.

In die Wertbemessung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten fließen aber neben dem Hauptkriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ergänzend noch weitere Kriterien ein wie die rechtliche Schwierigkeit und die tatsächliche Komplexität des Streitgegenstandes und der dadurch hervorgerufene Arbeitsaufwand für die Beteiligten, ihre Anwälte und das Gericht. Nur aufgrund dieser Hilfskriterien der Streitwertbemessung lässt sich innerhalb ein und desselben einheitlichen Gerichtsverfahrens ein sogenannter Mengenrabatt rechtfertigen. Ergibt nämlich eine erste Überprüfung des Sach- und Streitstandes, dass die in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zusammengefassten Einzelfälle tatsächlich und rechtlich keine individuellen Besonderheiten aufweisen, so kann im weiteren Verlauf des Verfahrens auch die rechtliche und tatsächliche Beurteilung einheitlich erfolgen, sofern sich keine nachträglichen Änderungen ergeben. Nur dies rechtfertigt die Annahme, dass der Streitwert eines solchen Gerichtsverfahrens, in dem mehrere identische Einzelfälle zusammengefasst behandelt werden, zwar höher ausfällt als wenn nur ein einziger Einzelfall Streitgegenstand wäre, aber nicht so hoch wie das entsprechende Viel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge