Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßvergleich. Bestimmtheit. Vollstreckungstitel. Globaltitel
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Wiedergabe des Textes der Verbotsnorm reicht in aller Regel nicht aus, um dem Unterlassungstitel einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben. Unzureichend ist daher ein Prozeßvergleich im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, „es zukünftig zu unterlassen, Versetzungen im Sinne von § 99 BetrVG ohne vorherige Durchführung des Zustimmungs/Ersetzungsverfahrens vorzunehmen”.
2. Die bei einem solchen Globaltitel unvermeidlichen Unbestimmtheiten sind nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern gehören in ein Erkenntnisverfahren.
Normenkette
BetrVG §§ 23, 99; ZPO §§ 793, 890
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 3 BV 24/92) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Vollstreckungsbeschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.05.1996 – 3 BV 24/92 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im Vollstreckungsverfahren über die Verhängung von Ordnungsgeldern wegen der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin gegen eine vergleichsweise übernommene Verpflichtung in fünf Fällen.
Ein vom Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG eingeleitetes Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg (3 BV 32/91) endete durch Vergleich vom 18.03.1992. Danach hat es die Arbeitgeberin „zukünftig zu unterlassen, Versetzungen im Sinne von § 99 BetrVG ohne vorherige Durchführung des Zustimmungs/Ersetzungsverfahren vorzunehmen”. Auf Antrag des Betriebsrats wurde der Arbeitgeberin durch Beschluß des Arbeitsgerichts vom 14.08.1992, zugestellt am 24.08.1992, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 20.000,– DM angedroht. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ließ der Betriebsrat am 09.05.1994 zustellen.
In dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren, das am 11.06.1992 eingeleitet worden ist, hat der Betriebsrat zuletzt begehrt, gegen die Arbeitgeberin jeweils ein Ordnungsgeld, welches 5.000,– DM nicht unterschreiten sollte, zu verhängen wegen der Zuwiderhandlungen in folgenden Fällen:
- Frau Dr. R wegen Versetzung von der Stelle Referatsleiterin politische Bildung auf die Stelle Referatsleiterin Controlling über den 31.03.1995 hinaus
- Frau L wegen Versetzung von einer Sekretärinnenstelle auf eine Sachbearbeiterinnentätigkeit Ende 1993
- Frau Dr. T wegen Versetzung von einer Sekretärinnenstelle auf eine Sachbearbeiterinnentätigkeit Anfang Januar 1995
- Frau B wegen Versetzung Anfang August 1995 von einer Beraterinnen-Tätigkeit in eine Projektleiter-Tätigkeit
- Herrn Dr. Z wegen Versetzung zum 01.02.1996.
Mit Beschluß vom 08.05.1996, den Beteiligten am 20.06.1996 zugestellt, hat das Arbeitsgericht folgende Ordnungsgelder gegen die Arbeitgeberin verhängt:
wegen der Versetzung der Mitarbeiterin Dr. T zum 01.01.1995 in Höhe von 3.000,– DM (i. W. dreitausend Deutsche Mark);
wegen der Versetzung der Mitarbeiterin B zum 01.08.1996 in Höhe von 2.000,– DM (i. W. zweitausend Deutsche Mark)
und wegen der Versetzung des Mitarbeiters Dr. Z zum 01.02.1996 in Höhe von 500,– DM (i. W. fünfhundert Deutsche Mark).
Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats hat es zurückgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 147 ff. der Akten Bezug genommen.
Mit seiner am 03.07.1996 eingegangenen Teil-Beschwerde beantragt der Betriebsrat,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.05.1996, Aktenzeichen 3 BV 24/92, teilweise abzuändern und gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung der durch Vergleich vom 18.03.1992 übernommenen Verpflichtung, es zu unterlassen, Versetzungen im Sinne von § 99 BetrVG ohne Zustimmungs/Ersetzungsverfahren vorzunehmen.
ein Ordnungsgeld zu verhängen,
und zwar in Höhe von nicht unter 5.000,– DM wegen der Versetzung der Mitarbeiterin Birgit L im November 1993 und
in Höhe von nicht unter 5.000,– DM wegen der Versetzung der Mitarbeiterin Dr. Gabriele R von der Stelle Referatsleiterin politische Bildung auf Referatsleiterin Controlling über den 31.03.1995 hinaus.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige (Teil-) Beschwerde des Betriebsrats ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§§ 793 ZPO, 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Weitergehende Ordnungsgelder wegen der angeblichen Zuwiderhandlungen der Arbeitgeberin bei den Versetzungen der Mitarbeiterin Birgit Lamm und der Mitarbeiterin Dr. G R können schon deshalb nicht verhängt werden, weil der Vollstreckungstitel (Vergleich vom 18.03.1992 – 3 BV 32/91) nicht hinreichend bestimmt und deshalb zur Vollstreckung nicht geeignet ist.
Der Vollstreckungstitel muß die zu unterlassende oder zu duldende Handlung inha...