Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheitserfordernis. Zwangsvollstreckung. Ordnungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in der Vollstreckungsverfahren verlagert erden (BAG, Beschluss vom 0.306.2003 – 1 AR 19/02; LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 – 6 Ta 168/96).
Insbesondere wenn es um die Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats geht, bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 – AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 – 10 TaBV 43/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 3 Ta 147/07).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es am dem notwendigen Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zwangsvolstreckungsmaßnahmen, so dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ausscheidet.
Normenkette
ZPO §§ 793, 569, 890
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 10b (12) BV 159/89) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2007 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beteiligte zu 2) wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2) des gerichtlichen Teil-Vergleichs vom 01.06.1990 zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat.
Die Beteiligten streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Teil-Vergleich vom 01.06.1990.
Im Beschlussverfahren 10 b/12 BV 159/89 haben die Beteiligten am 01.06.1990 einen gerichtlichen Teil-Vergleich geschlossen, der soweit vorliegend von Bedeutung zu Ziffer 2 folgendes regelt:
„Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, keine Einstellungen vorzunehmen ohne vorherige umfassende und rechtzeitige Information des Antragstellers gem. § 99 BetrVG.”
Antragssteller im Beschlussverfahren 10 b/12 BV 159/89 war der Beteiligte zu 1), Ahtragsgegnerin die Beteiligte zu 2).
Durch Beschluss vom 02.10.1990 hat das Arbeitsgericht Köln der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2) desTeil-Vergleichs vom 01.06.1990 ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5000,00 angedroht.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24.10.1990 – 12 (8) Ta 266/90 – zurückgewiesen. In seiner Begründung führt das Landesarbeitsgericht unter anderem aus:
„Der Schuldtitel ist hinreichend bestimmt. … Es wird dort festgelegt, dass Einstellungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn vorher der Betriebsrat informiert wurde. Zwar wird weiter verlangt, dass diese Information „umfassend und rechtzeitig” zu erfolgen hat, ohne dass näher festgelegt wird, wann dies der Fall sein soll. Für diese Begriffe „ umfassend und rechtzeitig” hat sich jedoch ein bestimmter Inhalt entwickelt (vgl. dazu Fitting-Auffahrt-Kaiser-Heither, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., Rdnr. 30 zu § 99). Mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beteiligten die Regelung im Vergleich (Ziffer 2) entsprechend diesem allgemeinen Begriffsinhalt verstehen wollten. Von daher kann die Antragsgegnerin sich nicht darüber im Unklaren sein, was von ihr erwartet wird.”
Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Beteiligte zu 2) verstoße gegen die Verpflichtungen aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990.
Im Jahre 2003 sei es durch die Beteiligte zu 2) in der Abteilung Layout des K zum Einsatz von Personen gekommen, ohne ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG gegenüber dem Beteiligten zu 1) durchgeführt zu haben.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) ist dem Beteiligten zu 2) durch gerichtlichen Beschluss vom 13.01.2004 des Arbeitsgerichts Köln – 13 BV 179/03 – aufgegeben worden, die Einstellung und Beschäftigung der dabei eingesetzten Personen aufzuheben. Dabei hat das Arbeitsgericht angenommen, dass eine Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, da die eingesetzten „freien Mitarbeiter” so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert worden seinen, dass die Beteiligte zu 2) ein Weisungsrecht über den Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit ausgeübt habe.
Seinerzeit sei das Beschlussverfahren gewählt und bewusst auf eine Vollstreckung aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990 verzichtet worden, um konkret nochmals das Mitbestimmungsrecht beim Einsatz so genannter freier Mitarbeiter im Erkenntnisverfahren zu klären.
Am 09.08.2006 habe der Beteiligte zu 1) festgestellt, dass neuerlich im E-Layout ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin arbeitete...