Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Streitwerts eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Anwendung des Streitwertkatalogs auf Verfahren nach § 100 ArbGG
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind vor Einsetzung einer Einigungsstelle Vorfragen wie die Bestimmtheit des Antrags, die Frage ob der Regelungsgegenstand durch ein weiteres vor dem Arbeitsgericht geführtes Beschlussverfahren erledigt ist und die Frage, ob ausreichend innerbetrieblich vorverhandelt worden sei, ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszuschöpfen.
2. Nimmt der Streit um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer in der Verfahrensakte nur einen eher geringen Umfang ein, so ist es nicht gerechtfertigt, von den Ansätzen des Streitwertkatalogs (hier: "grundsätzlich" ein Viertel des Hilfswertes) für den Streit um die Person des Vorsitzenden und für den Streit um die Anzahl der Beisitzer abzuweichen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 27.04.2016; Aktenzeichen 6 BV 20/16) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 07.04.2016; Aktenzeichen 6 BV 20/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) werden die - gleichlautenden - Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.04.2016 und vom 27.04.2016 (6 BV 20/16) abgeändert:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Streitwertkatalog, der unter II. 4. für die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit höchstens die Festsetzung des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, für den Streit um die Person des Vorsitzenden grundsätzlich 1/4 des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und für den Streit um die Beisitzer grundsätzlich ebenfalls 1/4 des Hilfswertes vorsieht.
1. Im vorliegenden Fall war zwar nicht im engen Sinne die Frage umstritten, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht für den Regelungsgegenstand bestehe, sondern es waren Vorfragen wie die Bestimmtheit des Antrages, die Frage, ob der Regelungsgegenstand durch das weitere vor dem Arbeitsgericht Aachen geführte Beschlussverfahren erledigt sei, und die Frage, ob ausreichend innerbetrieblich vorverhandelt worden sei, im Streit.
Da alle drei Fragen zwar nicht von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität waren, es andererseits aber um mehrere Fragen ging, ist es angemessen, den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszuschöpfen (Streitwertkatalog: "höchstens Hilfswert" für offensichtliche Unzuständigkeit).
2. Was den Streit um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer anbelangt, der in der Verfahrensakte nur einen eher geringen Umfang einnimmt, ist es nicht gerechtfertigt, von den Ansätzen des Streitwertkataloges (hier: "grundsätzlich" 1/4 des Hilfswertes) für den Streit um die Person des Vorsitzenden und für den Streit um die Anzahl der Beisitzer abzuweichen.
3. Zur Bedeutung des Streitwertkataloges teilt die erkennende Kammer die Erwägungen in dem den Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss der12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.012.2015 (12 Ta 358/15) und nimmt darauf Bezug.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen