Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Betriebsratsgröße. einstweilige Verfügung. Sicherungsverfügung. Erfüllungsverfügung. Wahlnichtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich kann durch einstweilige Verfügung in ein laufendes Wahlverfahren eingegriffen werden.

2. Das gilt aber nur, falls ohne die einstweilige Verfügung die Nichtigkeit der Betriebsratswahl droht.

3. Zudem muß der Wahlmangel mit Sicherheit vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind, die wechselseitig glaubhaft gemacht werden.

4. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Belegschaft aus und läßt deshalb einen zu großen Betriebsrat wählen, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl.

 

Normenkette

BetrVG §§ 9, 19; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 01.04.1998; Aktenzeichen 3 BV Ga 7/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 01.04.1998 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 3 BV Ga 7/98 – teilweise abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 913509

ARST 1998, 260

ZfPR 2000, 17

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