Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Auflösungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.
Normenkette
KSchG §§ 9-10; GKG § 42 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 06.05.2010; Aktenzeichen 12 Ca 9594/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.05.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 – 12 Ca 9594/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.05.2010 den Streitwert für das Verfahren auf 64.116,19 EUR (bestehend aus drei Monatsverdiensten für die erste Kündigung, zwei Monatsverdiensten für die Folgekündigung, einem Monatsverdienst für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie dem bezifferten Zahlungsantrag) und für den gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2010 auf 69.333,19 EUR (Mehrwert: Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit Bedauerns- und Dankesformel und der Leistungsbeurteilung „gut”) festgesetzt.
Mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 27.05.2010 erstreben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes um drei Bruttomonatsgehälter. Zur Begründung verweisen sie auf den vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Auflösungsantrag der Beklagten vom 06.05.2010.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Streitwertbeschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Auflösungsantrag vorliegend zu keiner Erhöhung des Streitwerts führt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung darf der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, nicht hinzugerechnet werden. Der mit § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG verbundene soziale Schutzzweck, die Kosten für Bestandstreitigkeiten zu begrenzen, würde ansonsten verfehlt (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 06.02.2004 – 3 Ta 442/03 –; LAG Köln, Beschl. v. 17.06.2005 – 5 Ta 179/05 –; LAG Köln Beschl. v. 30.11.2005 – 8 Ta 33/05 – Schwab/Weth, 2. Auflage, § 12 ArbGG Rdn. 214 m. w. N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Weyergraf
Fundstellen