Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der Partei zu einem weiteren Güteversuch. Adressat des Ordnungsgeldes bei einer juristischen Person

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sanktion für die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens richtet sich, wenn es sich bei der Partei um eine juristische Person handelt, gegen den geladenen gesetzlichen Vertreter.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien für einen (weiteren) Güteversuch unterliegt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen strengeren Voraussetzungen als im allgemeinen Zivilprozess.

 

Normenkette

ZPO § 141; ArbGG § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 29.09.2016; Aktenzeichen 1 Ca 884/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.09.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der im Ausgangsrechtsstreit beklagten Partei. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens in der Kammerverhandlung am 29.09.2016.

Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer fristlos und hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen Kündigung, über die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung sowie über Zahlungsansprüche. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Klägerin vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen erbracht hat.

Mit Beschluss vom 09.05.2016 hat das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 23.06.2016 anberaumt und zu diesem Termin das persönliche Erscheinen der klagenden Partei sowie des Geschäftsführers der Beklagten "zu Aufklärungs- und Vergleichszwecken" angeordnet. Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Termin am 23.06.2016 urlaubsbedingt nicht wahrnehmen könne und darum gebeten, den Kammertermin aufzuheben und zu verlegen "zumal mit Schriftsatz vom 19.05.2016 noch eine Klageerweiterung erfolgte".

Das Arbeitsgericht hat den auf den 23.06.2016 anberaumten Kammertermin sodann auf den 29.09.2016 (12:45 Uhr) verlegt und den Geschäftsführer der Beklagten ausweislich des Ladungsvermerks der Geschäftsstelle formlos zu dem neuen Termin geladen.

Nachdem der Geschäftsführer zum Kammertermin am 29.09.2016 nicht erschienen war, hat das Arbeitsgericht, das auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 ein Teilurteil sowie einen Hinweis- und Auflagenbeschluss verkündet hat, durch Beschluss vom 29.09.2016 gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen dessen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR verhängt.

Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.10.2016 zugestellt worden ist, hat der Geschäftsführer der Beklagten mit einem am 15.10.2016 bei dem Amtsgericht Siegburg und am 17.10.2016 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Geschäftsführer der Beklagten führt darin aus, dass er am 29.09.2016 als Dozent bei einem Fachseminar für außerklinische Beatmung tätig gewesen sei, das nicht habe abgesagt werden können.

Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Arbeitsgericht Siegburg es abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. Auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 94 GA) wird Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.09.2016 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten ist zulässig.

a. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, wie sich aus § 141 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 380 Abs. 3 ZPO ergibt.

b. Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers des Beklagten ist auch gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden.

2. Die sachlichen Einwände gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 29.09.2016 sind jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat bei Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses in nicht zu beanstandender Weise das ihm nach 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO zustehende Ermessen ausgeübt.

a. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Ordnungsgeldbeschluss gegen den zum Kammertermin am 05.10.2007 geladenen Geschäftsführer der Beklagten persönlich gerichtet. Der Geschäftsführer der Beklagten wurde in seiner Eigenschaft als organschaftlicher gesetzlicher Vertreter der beklagten juristischen Person zum Kammertermin geladen. Bei juristischen Personen wie der Beklagten kommt gemäß § 141 ZPO nur die Anhörung des gesetzlichen Vertreters in Betracht (LAG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 7 Ta 378/07 -, Rn. 21, [...] unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19. Oktober 1964 - II ZR 109/62 -, Rn. 14, [...]). Die Anordnung der Anhörung "der Partei" ist in diesem Sinne zu verstehen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 2). Folgerichtig richtet sich auch die Sanktion für die Missachtung der Anordnung des persönli...

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