Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Einsetzung einer Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Einem Antrag der Personalvertretung des Cockpit-Personals eines Luftfahrtunternehmens auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Vorheizen der Flugzeuge" ist zu entsprechen, weil von einer offensichtlichen fehlenden Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht ausgegangen werden kann.
Normenkette
ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.12.2013; Aktenzeichen 19 BV 379/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2013- 19 BV 379/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und die Besetzung einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 1) ist die auf der Grundlage des § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung des Cockpitpersonals im Betrieb der Beteiligten zu 2), die ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Der Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) sieht in § 87 Ziffer f) TV PV ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung hinsichtlich von "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" vor.
Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 06.12.2013 (Bl. 119 ff. d. A.) eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Vorheizen der Flugzeuge" eingesetzt, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Pfeiffer zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt sowie die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 87 Ziffer f) TV PV sei weit auszulegen, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihr am 11.12.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 27.12.2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag meint die Beteiligte zu 2), der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle sei nicht hinreichend umschrieben. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch angeblich unzureichendes Vorheizen der Flugzeuge sei nicht plausibel dargetan. Eine besondere Expertise des bestellten Vorsitzenden der Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand sei nicht erkennbar.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichtes Köln vom 06.12.2013, Az.: 19 BV 379/13, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) verweist auf drohende Gesundheitsgefahren (Lungen-, Nieren- und Erkältungskrankheiten) für die Cockpitmitarbeiter, wenn in der Wintersaison das Vorheizen der Flugzeuge unterlassen oder unzureichend vorgenommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 98 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 3 ArbGG).
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Beschwerdekammer teilt nicht die Bedenken der Beteiligten zu 2), der zu prüfende Einsetzungsantrag in der Fassung des angefochtenen Beschlusses sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ergibt sich hinreichend klar, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem "Vorheizen der Flugzeuge" sind. Damit ist der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle ausreichend bestimmt. Das Vorheizen der Flugzeuge selbst ist unstreitig, umstritten ist jedoch insbesondere, ab welcher Außen-/Innentemperatur und zu welchem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und wirtschaftlicher Belange der Beteiligten zu 2) mit dem Vorheizen begonnen werden soll. Im Bestellungsverfahren muss der Antragsteller nicht angeben, welchen Inhalt die von ihm angestrebte Regelung haben soll (LAG Hessen, Beschl. 11.09.2012 - 4 TaBV 191/12 - m.w.N.).
b) Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage und sich die beizulegende Streitigkeit erkennbar ...