Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 30.10.1997; Aktenzeichen 13 BV 106/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.10.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 13 BV 106/96 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen für Zeitarbeit mit Sitz in Köln, das bundesweit etwa 4.800 Leiharbeitnehmer („externe Mitarbeiter”) und etwa 500 Stammarbeitnehmer („interne Mitarbeiter”) beschäftigt. Sie unterhält in Köln eine Zentrale (Service-Zentrum) sowie rechtlich unselbständige Geschäftsstellen in zahlreichen Städten der Bundesrepublik Deutschland, in Nordrhein-Westfalen in den Städten Essen, Recklinghausen, Wuppertal, Solingen, Münster, Köln, Duisburg, Mönchengladbach, Bochum, Hagen, Dortmund, Hamm, Düsseldorf, Krefeld, Bonn und Aachen. Die Geschäftsstellen, die i.d.R. weit über fünf Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer und Stammarbeitnehmer) betreuen, werden von einem weisungsberechtigten Geschäftsstellenleiter mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis geführt und akquirieren selbständig. Sie regeln die Urlaubsplanung, sprechen Er- und Abmahnungen aus und erteilen Zeugnisse.
Betriebsräte wurden in den Geschäftsstellen Köln und Aachen sowie in der Kölner Zentrale gebildet. Darüber hinaus existiert ein Gesamtbetriebsrat. Der in der Kölner Geschäftsstelle amtierende Betriebsrat begehrt mit vorliegendem Beschlußverfahren die Feststellung, daß sämtliche Geschäftsstellen in Nordrhein-Westfalen einen einheitlichen Betrieb bilden. Er begründet dies damit, daß wichtige der Mitbestimmung unterliegende Entscheidungen zentral gefällt würden – etwa über Gehaltserhöhungen, Weihnachtsgeld und „Sprachregelungen” gegenüber Kunden; Lohnvereinbarungen unterlägen einheitlichen Richtlinien der Hauptverwaltung. Die Leiharbeitnehmer („externe Mitarbeiter”) würden zwar von den Geschäftsstellen eingestellt, müßten aber ihre Arbeitskraft im gesamten Bundesgebiet erbringen, so daß die Entstehung einer Betriebsgemeinschaft im klassischen Sinne nicht erwartet werden könne.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß es sich bei der Antragsgegnerin und ihren Geschäftsstellen in Essen, Recklinghausen, Wuppertal, Solingen, Münster, Köln, Duisburg, Mönchengladbach, Bochum, Hagen, Dortmund, Hamm, Düsseldorf, Krefeld, Bonn und Aachen um einen einheitlichen Betrieb handelt.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung beantragt und die Existenz einheitlicher Lohn- und Auslösungsrichtlinien bestritten. Das Unternehmen sei zwar zentralistisch strukturiert, im kaufmännischen Bereich beschränke sich die zentrale Leitung jedoch auf eine Beratung in einigen Bereichen wie Recht und Steuern. Die Lohnbuchhaltung sei inzwischen ganz dezentralisiert.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kölner Betriebsrat sein Verfahrensziel weiter mit dem Argument, keine Geschäftsstelle erfülle die Voraussetzungen von § 1 BetrVG, weil sie wegen ihrer rechtlichen Unselbständigkeit gar keine Arbeitnehmer beschäftige. Sie seien mit einer Betriebsabteilung vergleichbar – nämlich der Abteilung für Akquisition. Von einigen Aufgaben im personellen Bereich abgesehen würden alle wesentlichen Entscheidungen in Fragen der personellen und sozialen Mitbestimmung in der Hauptverwaltung gefällt – insbesondere in Bezug auf Einstellung und Entlassung der „internen Mitarbeiter”, auf die Höhe von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen, auf die Dauer des Jahresurlaubs und die Durchführung von arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren. Die Arbeitgeberin habe in der Presse selbst erklärt, daß „alle sozialen Leistungen, wie Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung” von ihr übernommen würden und es „Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen nach betrieblicher Vereinbarung” gebe. Auf die räumliche Entfernung der Geschäftsstellen voneinander komme es wegen der Eigenart des Betriebsgegenstandes, die der Entstehung einer echten Betriebsgemeinschaft entgegenstehe (Arbeitnehmerüberlassung), nicht an, sondern auf die Entscheidungsnähe. Wegen § 14 AÜG (Art. 1) könnten die Interessen der Arbeitnehmer ohnehin nicht durch ihn, den Antragsteller (Kölner Betriebsrat), umfassend wahrgenommen werden.
Der Antragsteller (Kölner Betriebsrat) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der zweitinstanzlich am Verfahren beteiligte Gesamtbetriebsrat (Beteiligte zu 5.) schließt sich diesem Antrag an.
Die Arbeitgeberin sowie der Aachener Betriebsrat (Beteiligter zu 4.) und der Betriebsrat des Service-Zentrums (Beteiligter zu 3.) beantragen Zurückweisung des Antrags unter Berufung auf Rechtsausführungen. Die Arbeitgeberin trägt vor, die Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheiten (Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Leiharbeitnehmern und internen Mitarbeitern; Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag; Vereinbarung der Lohnhöhe, Auslösung und Prämien; Besprechun...