Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung kommunikativer Fähigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Seminare, die sich schwerpunktmäßig mit Kommunikations-, Rede- und Argumentationstechnik befassen, sind nützliche, aber in der Regel nicht erforderliche Schulungsveranstaltungen i.S.d. § 37 VI BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 37 VI, § 40
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 17 BV 52/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 05.06.2007 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln – 17 BV 52/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, ein Betriebsrat mit 11 Mitgliedern, beantragte mit Schreiben vom 02.03.2007 die Teilnahme ihres freigestellten Betriebsratsmitglieds W an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung mit Kostenübernahme gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 40 BetrVG. Die Veranstaltung vom 12. bis 16.11.2007 trägt den Titel „Informieren, Verhandeln und Beraten als Aufgaben des Betriebsrats”.
In der Seminarbeschreibung heißt es unter anderem:
„Das Betriebsverfassungsgesetz stellt eine Vielzahl von kommunikativen Aufgaben an den Betriebsrat. Alle Funktionsträger, ob in Industrie oder Politik, wissen um die Bedeutung effektiver, zielorientierter Kommunikation und verfügen daher meist über umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich.
Unser Seminar stellt die Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten für den Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben heraus. Es zeigt Möglichkeiten auf, zukünftig effizienter und nutzbringender zu kommunizieren.
Themen
Informationspflichten
z. B. aus § 43 BetrVG
• Tätigkeitsbericht in der Betriebsversammlung.
§§ 74 und 87 BetrVG
• Besprechung und Verhandlung mit dem Arbeitgeber
Verhandlungsaufgaben
z.B. § 76 BetrVG
• Verhandeln in der Einigungsstelle
Der Beratungsauftrag
z. B. aus § 90 BetrVG
• Unterrichtung und Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsfaktoren
Kommunikation
• Was heißt Kommunikation?
• Von welchen Bedingungen ist sie abhängig?
• Welche Bedeutung hat sie im Betrieb?
• Auswirkungen
Positiv und Negativ”
Die Arbeitgeberin als Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 16.03.2007 mit der Begründung ab, dass die geplante Schulungsveranstaltung lediglich der effizienteren und nutzbringenderen Kommunikation diene und demgemäß nicht als für die Betriebsratsarbeit erforderlich angesehen werden könne.
Mit dem am 04.04.2007 anhängig gemachten Verfahren hat der Betriebsrat beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, Herrn H W, unter Übernahme von Reisekosten, Hotel- und Übernachtungskosten sowie der Seminarkosten für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung der BuB H für die Zeit vom 12. bis 16. November 2007 freizustellen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 05.06.2007 den Antrag zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung (Bl. 28 bis 34 d. A.) wird verwiesen. Gegen den Beschluss hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Wegen Zeitablaufs und im Hinblick auf einen weiteren Beschluss des Betriebsrats, sein Mitglied W für das nächste Seminar desselben Veranstalters mit gleichem Inhalt für die Zeit vom 05.05. bis 09.05.2008 unter Kostenübernahme freizustellen, hat er seinen Antrag im Beschwerdeverfahren umgestellt.
Der Betriebsrat beantragt nunmehr,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Herrn W unter Übernahme von Reisekosten, Hotel- und Übernachtungskosten sowie der Seminarkosten für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung der BuB H für die Zeit vom 05. bis 09.05.2008 freizustellen,
hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet war, Herrn W unter Übernahme von Reisekosten, Hotel- und Übernachtungskosten sowie der Seminarkosten nach Beschlussfassung durch den Betriebsrat für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung mit dem Inhalt „Informieren, Verhandeln und Beraten als Aufgaben des Betriebsrats” freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten halten mit Rechtsausführungen an ihren jeweiligen Auffassungen fest.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
Die Arbeitgeberin war und ist nicht verpflichtet, Herrn W für das streitgegenständliche Seminar freizustellen, denn die Teilnahme an diesem Seminar ist nicht als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen.
1. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen und demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Bei seiner Beschlussfassung hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten. Vielmehr muss er sich auf ...